Diese Anlage war den sieben landesfürstlichen Städten des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns durch das „Fürmerkungspatent Maria Theresias von Wien, den 20. Dezember 1771 aufgetragen worden. 5) „Nachdem Wir bereits“, so sagt die Kaiserin, „unterm 3ten Octobris des 1754. Jahres nach dem Beyspiel anderer Unserer Kaiserlich=Königlich=Böhmisch= und Oesterrei¬ chischen Erblanden auch hierlands eine Landtafel, jedoch nur, soviel die im Landhause inliegende Herrschaften, Güter und Gülten, auch Freyhöf und Frey¬ häuser, und sonstige Unbeweglichkeiten betrift, so in dem ständischen Einlag¬ Buch inliegen, eingeführet, und hiedurch dem allgemeinen Trauen, und Glau¬ ben bey den im Lande Begüterten mit verspürter guter Wirkung vorgesehn haben; als haben Wir auch nunmehro respectu der übrigen im Land be¬ findlichen Gütern, so in der Landtafel nicht eingezogen werden können, son¬ dern den Grundbüchern, wohin selbe unterthänig seynd, auch der Vormerkung halber zu unterstehen haben, die gehörige Sicherheit zu verschaffen, und sofort den gemeinen Handel, und Wandel auch bey den Inhabern ermeldteter Reali¬ täten durch den gleichmäßigen Weg einer verläßlich, und gesicherten Vormer¬ kung zu steuern, nach vernommen=allseitiger Behörde, und Uns darüber be¬ schehenen gehorsamsten Vortrag für gut befunden, und allergnädigst ent¬ schlossen, daß bis eine gleiche Verfassung seiner Zeit überhaupts auch bey all übrigen Herrschaften auf dem Land hergestellt werden möge, bey den Landes¬ fürstlichen Städten dieses Erzherzogtums ob der Enns ordentliche Vormerk¬ bücher errichtet, und hiemit es einiger maßen auf gleiche Art, wie bey allhie¬ siger Landtafel dergestalten gehalten werden solle... Wie sind diese „Vormerkbücher“ einzurichten? „Finden Wir für Noth¬ wendig, daß zu gesicherter Erfüllung dieses Vormerkungs=Werks bey Un¬ seren sämmtlichen Landesfürstlichen Städten in Unserem Erzherzogthum Oesterreich ob der Enuß 3. Bücher, nemlich 1mo das Dienst= oder Grundbuch, worinnen das unbewegliche Gut, oder Haus, sammt dem Namen des Posses¬ soris mit Referirung auf das Folium des Gewehrbuchs vorgeschrieben, 2do das Gewehrbuch, allwo des Possessoris Titulus possidendi zu dessen Legitima¬ tion, sammt den hierzu erforderlichen Instrumenten eingetragen, wie auch die hierauf haftende onera mit Beziehung auf das sogenannte Satzbuch ange¬ merkter sich befinden, und endlich 3tio das besondere Satzbuch selbsten, in wel¬ chem alle auf solch unbeweglich Gut, oder Haus heftende, von Zeit zu Zeit aufgebürdete onera realia secundum prioritatem temporis mit den allda eben¬ falls eingeschriebenen, oder aufbehaltenen, hierzu gehörigen Instrumenten vor¬ gemerket sich befinden, ordentlich geführet werden, welche 3. Bücher all=jenes, was ein Vormerk= mit dem Instrumentenbuch in sich begreifen sollte, in der That vollkommen enthalten; Jedoch seynd solche alsobald, und zwar längstens bis Ima Januarii künftigen 1773. Jahrs bey 20 Ducaten Poenfall herzustellen; Wie dann im widrigen Sie Magistratuales für allen etwa durch diesfällige Unrichtig= und Unverlässigkeit den Partheyen zuwachsenden Nachtheil zu haf¬ ten allerdings angehalten sein sollen.“ Mit dieser Vorschrift war den oberösterr. Städten eine Grundbuchseinrich¬ tung zugedacht, wie sie nach den Erhebungen des Gesetzgebers, die er in dem Fürmerkungspatent für die landesfürstlichen Städte und Märkte Niederöster¬ reichs 1765 niedergelegt hatte,) dort üblich war. Der Wille eines absoluten Herrschers muß befolgt werden und ist stets befolgt worden, sind wir heute zu glauben geneigt; aber die Grundbücher der oberösterr. Städte vom Jahre 1773 bestätigen diese These nicht. Eine Durchsicht der stattlichen Reihe von Bän¬ den, die in der Grundbuchskanzlei des Bezirksgerichts Steyr neben einer neueren und einer neuesten Serie stehen, zeigt eine vom Fürmerkungspatent 1771 deutlich abweichende, aber nicht unzweckmäßige Konzeption.?) „Das bey der k. k. und landesfürstlichen Camergut Stadt Steyr im Jahr 773 eingeführte Grund Buch über die in der Einlag befindliche bürgerliche 88
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