Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1954

Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige hinnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder Erreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohn¬ ortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflich¬ Anzeige zu erstatten. tet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, beim Magistrate einzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. PFERDESTEUER Steuerpflicht: Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiet der Stadt Steyr unter¬ liegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des Gemeinde¬ gebietes eingestellt, jedoch vorwiegend zur Verwendung im Gemeindegebiet bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunternehmung oder Beschäftigung befindet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle des Miteigentums haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften für die Abgabe als Gesamtschuldner beide. Anmeldung der Pferdesteuer Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, binnen einer Woche beim Magistrat Steyr dieAnzeige zu erstatten, wenn a) er in die Abgabepflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferdebestand erfolgt; b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine höhere Abgabenstufe fällt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, binnen einer Woche dem Magistrat die An¬ zeige zu erstatten, wenn a) ein Abfall im Pferdebestand erfolgt; b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine niedrigere Abgabenstufe fällt. Die Abgabepflicht für die obgenannten Veränderungen tritt mit dem der Ver¬ änderung folgenden Vieteljahrestermin ein. Höhe der Steuer Die Höhe der Steuer beträgt derzeit für das Jahr: a) Luxuspferde (Reit-, Renn- und Wagenpferde) S 160.—, für jedes weitere um für das dritte S 240.— usw.; S 40.— mehr, demnach für das zweite S 200.—. für Nutzpferde (Pferde, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Ge¬ b) werbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von und zur Arbeits¬ S 40. stätte verwendet werden), Fälligkeit. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und Nov. eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate voreinzuzahlen. 1. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 237

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