Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1954

Das Steueränderungsgesetz 1953 sieht für das Wirtschaftsjahr 1952 (1951/1952) über Antrag nachstehende Gewinnkürzungsmöglichkeit vor: a) um den vierfachen Betrag (vierfache AFA) der gem. 6 7 Einkommensteuer¬ gesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Ab¬ setzung für gewöhnliche Abnutzung für vor dem 31. Dezember 1945 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. b)um den halben Betrag (halbe AFA) der gem. § 7 Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung für in den Kalenderjahren 1948 und 1949 angeschaff¬ te oder hergestellte Wirtschaftsgüter. c) um ein Viertel des Betrages (Viertel AFA) der gem. § 7 Einkommensteuer¬ gesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Ab¬ setzung für gewöhnliche Abnutzung für im Kalenderjahr 1950 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftgüter. Ferner wurde durch das Steueränderungsgesetz der § 46 EstG dahingehend ab¬ geändert, daß im Abs. 1 der Pkt. 1in Wegfall kommt. Das heißt, daß Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, ohne Rücksicht auf deren Höhe, nicht mehr veranlagt werden. Außerdem wurde durch Art. IV, Zl. 2, Steueränderungsgesetz 1953 der §42a, Abs. 5. EStG neu gefaßt. Danach haben Arbeitgeber einen Jahresausgleich ohne Min¬ destgrenze durchzuführen, die Finanzämter jedoch sowohl einen Jahresausgleich auf Antrag als auch von amtswegen nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Aende¬ rung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mindestens S 24.—ergibt. Das Bundesgesetz vom 9. 7. 1953 über Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr bringt drei wesentliche Neuerungen, die für die Wirtschaftsjahre 1953 (1952/53) und 1954 (1953/54) von Bedeutung sind. Der Abschnitt A bringt umsatzsteuerliche Erleichterungen und zwar im § 1 die Schaffung der Vergütungsgruppe 4 bei der Ausfuhrverfügung, im § 2 die Vergütung des zur Abgeltung des Rechnungsstempels erhobenen Zuschlages und im § 3 die Um¬ satzsteuerfreiheit sämtlichen Lohnveredlungsverkehrs für ausländische Rechnung, der Abschnitt B ertragssteuerliche Begünstigungen in Form der Bewertungs¬ freiheit und der Abschnitt C eine Erweiterung des Haftungslimits des Bundes f. Exportkredite. Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Vermögen. Zur Sicherung der Bedeckung der Besatzungskosten werden Besatzungskosten¬ beiträge vom Einkommen und vom Vermögen eingehoben. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer oder der Vermögenssteuer unterliegen. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen beträgt ab 1. Jänner 1951 (BG. vom 15. Dezember 1950. BGBL. Nr. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugs¬ wege erhobenen Einkommensteuer. Der Besatzungskostenbeitragvom Vermögen (It. BG. vom 17. Dezember 1951, BGBL. Nr. 19) beträgt allgemein 1.5 v. H. des Vermögens, das in dem für den 1. Jän¬ ner des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Vermögenssteuerbescheid als steuerpflich¬ tiges Vermögen festgesetzt ist, mindestens aber S 120.—. Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag Zur Erhöhung der Mittel, die dem durch das BG. vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130. errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zufließen, wird ein Wohnhaus-Wieder¬ aufbaubeitrag vom Einkommen eingehoben. Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag beträgt ab 1. Jänner 1951 (It. BG. vom 15. Dezember 1950. BGBl. Nr. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege er¬ hobenen Einkommensteuer. Besatzungskostenbeitragvom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag werden gemeinsam mit der Einkommensteuer eingehoben. 223

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