Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1954

Wie verfasse ich ein Testament Unter Testament versteht man eine letztwillige Verfügung, wodurch der Erb¬ lasser sein Vermögen oder einen im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Teil desselben für den Todesfall einer oder mehreren Personen überläßt. Wenn daher jemand in seiner letztwilligen Verfügung anordnet: „Meinen Hof samt Zubehör überlasse ich meinem Sohne Franz“, so ist dies nur dann ein Testament, wenn sonst keinerlei Ver¬ mögen vorhanden ist, ansonsten lediglich ein Vermächtnis, Richtig müßte die Erb¬ einsetzung lauten: „Zu meinem Erben hinsichtlich meines Vermögens setze ich meinen Sohn Franz ein.“ Was nun die Abfassung eines Testamentes anlangt, so gibt es hiefür mehrere Formen, deren wichtigste und einfachste Form immer das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament bleibt. Die Verwendung einer Schreibmaschine ist in diesem Falle natürlich ausgeschlossen. In jenen Fällen, in welchen der Erblasser aus gesundheitlichen Rücksichten nicht mehr in der Lage ist, ein Testament eigenhändig zu schreiben, wird das Zeugentestament vorzuziehen sein. In diesem Falle kann die Niederschrift von einer anderen Person verfaßt werden und der Erblasser braucht lediglich eigenhändig zu unterfertigen. Er muß ferner vor drei Zeugen, wovon wenig¬ stens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, daß diese Nieder¬ schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen müssen auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Es ist dabei nicht notwendig, daß die Zeugen den Inhalt des Testamentes kennen. Ge¬ wöhnlich kann der Schreiber des Testamentes gleichzeitig der Zeuge sein. Es kann jedoch derjenige nicht Zeuge sein, der im Testament bedacht ist. Eine solche Verfü¬ gung muß, um gültig zu sein, entweder von dem Erblasser eigenhändig geschrieben werden oder durch drei von der bedachten Person verschiedene Zeugen bestätigt wer¬ den. Ebensowenig sind der Eheteil, Eltern, Geschwister, Kinder, sowie die in dem¬ seihen Hofe verschwägerten Personen und besoldeten Hausgenossen des Bedachten keine fähigen Zeugen. Auch Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube und Stumme, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzt¬ willigen Anordnungen nicht als Zeugen herangezogen werden. Schließlich ist es auch möglich, mündlich außergerichtlich zu testieren, wobei es jedoch notwendig ist, daß der Erblasser vor drei Zeugen, welche zugleich gegenwärtig sein müssen, seinen letzten Willen erklärt. Die Zeugen müssen fähig sein, zu bestätigen, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei und daß es ernstlich sein Wille war. ein Testament zu errichten. In diesem Falle erweist es sich im übrigen zweck¬ dienlich, wenn die Zeugen nach der Erklärung des letzten Willens gemeinschaftlich zur Erleichterung des Gedächtnisses die Erklärung des Erblassers schriftlich festhalten. Daß es neben diesen außergerichtlichen Testamenten auch möglich ist, seinen letz¬ ten Willen vor Gericht schriftlich oder mündlich niederzulegen, ist wohl allgemein bekannt, es wird sich jedoch in wenigen Fällen die Möglichkeit hiezu ergeben. Zum Schlusse sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Außerachtlassung eines der dem Erblasser vorgeschriebenen Erfordernisses bei der Verfassung der letztwil¬ ligen Verfügung deren Ungültigkeit nach sich zieht. Mühlviertler Webewaren 7 Lebensmittel, Wild, Geflügel SCal und Sedu Ssame TELEFON 3533 STEYR, SIERNINGER STRASSE 27/29 109 211

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