Das Diegeer Reisaffader Handwerk im 17. und 18. Jahrhund DIREKTOR JOSEF OFNER Zunftzeichen der Fleischha im städtischen Museum Schon im Mittelalter scheint der Fleischbedarf der Stadt Steyr recht be¬ trächtlich gewesen zu sein. Enthält doch das Stadtprivilegium Albrechts I. vom 23. August 1287 die Bestimmung, daß die Bürger in der Stadt sechzehn Fleisch¬ bänke errichten dürfen. Allerdings lassen die wenigen Nachrichten über die Fleischversorgung der Eisenstadt, die uns aus dem Spätmittelalter über¬ liefert sind, den geschichtlichen Werdegang der von Preuenhueber!) erwähnten „Fleischhackerzeche“ (1525) nur mangelhaft erkennen. Tieferen Einblick in diesen bedeutsamen Abschnitt der städtischen Wirtschaftsgeschichte gewähren erst die Quellen aus dem 16. Jahrhundert, besonders die im Jahre 1580 auf¬ gerichtete neue „Metzger=Handwerksordnung“.*) Sie interessiert uns vor allem deshalb, weil sie die handwerksrechtliche Grundlage für die folgenden Jahr¬ hunderte darstellt. Auffallenderweise war die Zahl der Stadtmeister sehr gering.s) Sie konn¬ ten daher die städtische Bevölkerung nicht ausreichend mit Fleisch versorgen, weshalb der Magistrat auch den Fleischhackern aus der Umgebung, den „Gei¬ metzgern“,) den Fleischverkauf an Wochenmarkttagen in der Stadt erlaubte. Es war dies eine Einrichtung, die wir um diese Zeit nur in Steyr antreffen, sonst in keiner oberösterreichischen Stadt.s) Dieser Zustand führte jedochzu verschiedenen Zwistigkeiten, so daß schließlich im Jahre 1580 die Stadtmeister die Aufnahme der Gäufleischhacker in ihr Handwerk bewilligten. Die aus die¬ em Anlaß vom Rate bestätigte neue Handwerksordnung bestimmte als Jahr¬ tag den Aschermittwoch, verlangte eine dreijährige Lehrzeit und ermahnte Meister und Knechte zur Einigkeit, Zucht und Bescheidenheit bei den Fleisch¬ bänken. Die Stadtmeister durften aus ihren Reihen den Zechmeister und einen Viermeister, die Gäumeister hingegen die übrigen drei Viermeister wählen. Erstere hatten für das Meistermahl 6 fl 40 kr, letztere 5 fl zu bezahlen. An Sonn= und Feiertagen war es den Stadtmetzgern verboten, vor der „ordent¬ lichen Hauptpredigt“ schon offen zu halten oder während des Gottesdienstes („Kirchenzeit") Fleisch zu verkaufen. Besondere Bestimmungen regelten den Fleischverkauf der Gäufleischhacker. 93
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