Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

3. KEHRICHTABFUHR-GEBUHR Gebührenpflicht: Zur Deckung des jährlichen Erfordernissesfür die Erhaltung und den Betrieb der städt. Kehrichtabfuhr wird von den Besitzern der an die städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben. Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben. a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 3.— monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abholung je Mülltonne S 6.—monatlich. Welche Stadtteile der wöchentlich einmaligen oder zweimaligen Kehrichtabfuhr unterzogen werden, bestimmt der Magistrat (Bauamt), ebenso die Anzahl der Kehricht¬ tonnen für die einzelne Liegenschaft einvernehmlich mit dem Liegenschaftsbesitzer. Festsetzung und Fälligkeitstermin. Bei Entstehen der Abgabepflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 9. WASSERLEITUNGSGEBUHR Gebührenpflicht: Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasser¬ leitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzl. Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasserleitungsgeb. eingehoben. Höhe der Wasserleitungsgebühr Für Wohn- und Amtsgebäude, Geschäfts- und Gewerbebetriebe erfolgt die Abgabe von Wasser grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser; die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S —.54, mindestens jedoch S 27.— jährlich. Die Miete für den Wasser¬ messer wird separat in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühr für alle Wasserabnehmer, die an der städtischen Wasser¬ leitung angeschlossen sind, richtet sich grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S —54, mindestens jedoch S 27.—jährlich. Die Miete für den Wassermesser wird separat in Rechnung gestellt. Für die Gärten kann, insofern die darinnen bestehenden Ausläufe ausschließlich zur Gartensprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt werden. Fälligkeit. Die Ablesung des Wassermessers und die Verrechnung des verbrauch¬ ten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachhinein. (Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres.) Für die Gebührenzahlung ist eine Frist von acht Tagen nach Empfang der Vorschrebung vorgesehen. Wird die Frist überschritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumnisurteil von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. K eletssasaell Steyf, Gleinker Gasse 20 AUGENOPTIKER mmmummmmmmmmmmmmmmmmmmnmimmnin Tel. 3506 EXAKTESTE AUSFOHRUNG VON SEHHILFEN ALLER ART KASSENLIEFERANT 117 223

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