Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

Als alleinstehende Objekte gelten solche Gebäude, die vom nächsten ständig be¬ wohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jänner min¬ destens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate jährlich festzulegenden Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen od. Erreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. — Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hivon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohn¬ ortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. — Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflich¬ tet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, beim Magistrate einzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzetig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. PFERDESTEUER Steuerpflicht: Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiet der Stadt Steyr unter¬ liegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des Gemeinde¬ gebietes eingestellt, jedoch vorwiegend zur Verwendung im Gemeindegebiete bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunternehmung oder Beschäftigung befindet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle des Miteigentums haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften für die Abgabe als Gesamtschuldner beide. Anmeldung der Pferdesteuer Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, binnen einer Woche beim Magistrat Steyr die Anzeige zu erstatten, wenn a) er in die Abgabepflcht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferdebestand erfolgt; h) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine höhere Abgabenstufe fällt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, binnen einer Woche dem Magistrate die An¬ zeige zu erstatten, wenn a) ein Abfall im Pferdebestand erfolgt; b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine niedrigere Abgabenstufe fällt. Die Abgabepflicht für die obgenannten Veränderungen tritt mit dem der Ver¬ änderung folgenden Vierteljahrestermin ein. Höhe der Steuer Die Höhe der Steuer beträgt derzeit für das Jahr: a) Luxuspferde (Reit-, Renn- und Wagenpferde) S 160.—, für jedes weitere um S 40.— mehr, demnach für das zweite S 200.—, für das dritte S 240.— usw.; b) für Nutzpferde (Pferde, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Ge¬ werbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von u. zur Arbeits¬ stätte verwendet werden),S 40.- Fälligkeit. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Nov. eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate voreinzuzahlen. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 221

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