Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Er¬ werbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 3. Zirkus-, Spezialtäten-, Varietévorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; Vorführungen von Bildstreifen; 7. Theatervorstellungen, Ballette; 8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklarationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung der Lustbarkeitsabgabe Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) an zumelden: die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstal¬ tung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpllichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Ab¬ haltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmelde¬ bescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Kar¬ ten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauf tragten Beamten des Magistrates jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu er¬ teilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Ein¬ trittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. HUNDESTEUER Steuerpflicht: Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hunde¬ besitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat festgesetzt u. beträgt derzeit: a) für Wachthunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.- —. b) für sonstige Hunde: für Männchen S 40.—, für Weibchen S 60. Hält ein Abgabenschuldner innerhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, ist für den ersten Hund die Abgabe nach dem obigen Satze einzuheben; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent des obigen Satzes für einen Hund. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder son¬ stigen Betrieben sowie von alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, beziehungsweise ausgebildet sind. 219

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