Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

Betrag zur Einzahlung zu bringen. Die Abgabe der Erklärung kann durch Geldstrafen erzwungen werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 2 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. GETRANKESTEUER Steuerpflicht: Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbranntwein, Mineral¬ wasser, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee (auch Eiskaffee und Eis¬ schokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr ins¬ besondere in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Gemischtwarenhandlungen und sonstigen Stätten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverbraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die obge¬ nannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich ge¬ der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis hören auch die Verbrauchssteuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie ge¬ sondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abge¬ zogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer Woche nach Auf¬ nahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tag eines jeden Mo¬ nats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und. Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die entsprechenden Vordrucke für die Steuererklärung sind beim Stadt¬ steueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abge¬ gebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. Säumniszuschlag. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag bis zu 4 Prozent und für die nicht termingemäße Vorlage der Erklärung ein Verspätungs¬ zuschlag bis zu 10 Prozent verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehen¬ den Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. LUSTBARKEITSABGABE Steuerpflicht: Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügun¬ unterliegen einer Steuer gen Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen wie Karussel, Belodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, 217

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