7. April 1941 (RStBl. 30, S. 257) die Steuer in besonders gearteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neu¬ hauten, soweit die hiefür maßgebenden Verhältnisse zutreffen. 2. GEWERBESTEUER Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent. die Zweigstellensteuer (nur für Bank-, Kredit- und Wareneinzelunternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles Nähere siehe unter I. Bundes¬ steuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. LOHNSUMMENSTEUER Steuerpflicht: Lohnsummensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, 2. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufs¬ stellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. Prokuristen) zur Aus¬ übung des Gewerbes dienen, 3. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage der Lohnsummensteuer Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, die im Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittelpunkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an aus wärtig beschäftigte Arbeitnehmerschaft geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleistet werden. Der Lohnsumme sind weiters Bar- und Sachbezüge zuzurechnen. Auch die Ver¬ gütung für die Beschäftigung von Strafgefangenen sind lohnsummensteuerpflichtig. Hierbei ist der Bestand eines Dienstverhältnisses belanglos (Gewerbesteuerrichtlinie 1943, Abschn. III, S. 335). Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungs¬ anstalten, Arbeitshäusern, Anhaltelagern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrach¬ ten Personen gleichgestellt, ebenso die den Dienstgebern zur Arbeitsverrichtung zuge¬ wiesenen politischen Häftlinge (Erl. vom 1. April 1946, A.N. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Nr. 4 aus 1946, S. 48) Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 2 v. H. der Bruttolohnsumme. Für Betriebs¬ stätten, die der Zweigstellensteuer unterliegen, 2,6 v. H. Bei Betrieben, deren Lohn¬ summe (d. i. die Lohnsumme aller im österreichischen Staatsgebiet gelegenen Betriebs¬ stätten zusammengerechnet) im Rechnungsjahr den Betrag von S 60.000.— nicht über¬ steuerfrei. Bei steigt, bleibt von der Jahreslohnsumme ein Betrag von S 18.000.— den monatlichen Lohnsummensteuererklärungen können demgemäß S 1500.— von der monatlichen Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von S 5000.— nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahressumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich 60.000 Schilling überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zahlungen die S 1500.— nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat ausnahmsweise nicht höher als S 5000.— war. Diese Freigrenzen gelten ab 1. Jänner 1952. Fälligkeit. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1945, Nr. 39, Staatsgesetzblatt vom 2. Juli 1945, 11. Stück (Lohnsummensteuergesetz), mit Wirkung vom 1. Juli 1945 spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf des Kalendermonates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Lohn¬ summensteuererklärung beim Stadtsteueramt des Magistrates Steyr abzugeben und der 215
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