Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich nach Art und Hubraum des Fahr¬ zeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Entrichtung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Gesetzliche Grundlage. BG. vom 27. Mai 1952, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952. Außerdem werden durch die Finanzämter die Vermögensabgabe, Vermögens¬ zuwachsabgabe und die Aufbringungsumlage bearbeitet. II. GEMEINDEABGABEN UND GEBUHREN DER STADT STEYR 1. GRUNDSTEUER Steuerpflicht: Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet gelegenen „Grundbesitz“ eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 Grundsteuerges.). Grundbesitz ist: 1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Berechnung der Grundsteuer. Für die Besteuerung ist der Einheitswert des zu versteuernden „Grundbesitzes maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanz¬ amt festgestellt wird (& 10 Grundsteuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das Finanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (6§ 11 u. 12 Grundsteuerges.). Die Gemeinde setzt jährlich den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hebe¬ satz in Prozenten fest und errechnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr gelegenen Grundstücke beträgt seit 1. Jänner 1950 420 %, für land- u. forstwirtschaftlich genutzte Betriebe seit 1. Jänner 1948 400 %. Bei Altbauten trat die Grundsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Rechtskraft gestandenen Landes- und Gemeindeabgaben betreffend den Grund- und Gebäudebesitz und Mietaufwandes (das sind Mietaufwandabgabe, Kommunalabgabe auf den Mietauf¬ wand und Bodenertrag, Landesgebäudesteuer, Bodenwertabgabe, Zinsgroschensteuer und Landesgrundsteuer). Die vorgenannten Abgaben erstarrten in ihrer ursprünglichen Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbetrag zur Vorschreibung. Der Erstar¬ rungsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 28. Februar 1950 mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 auf das Doppelte des Ursprünglichen erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem alle für dié Besteuerung maßgeben¬ den Verhältnisse sowie die Fälligkeitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Er¬ teilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Fe¬ bruar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Billigkeitsrichtlinien auf dem Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von be¬ sonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsrichtliniengesetzes vom 213

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