Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslands¬ vermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen): automatisch. a) S 10.000.— für die Ehefrau, b) S 10.000.— unter bestimmten Voraussetzungen. c) S 10.000.— Beschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn¬ 1. lichen Aufenthalt haben; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge¬ 2. schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögensteuer beträgt Tausend. grundsätzlich 5 v. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer; 1. Die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; b) im Personen und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungs¬ entgeltes; im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförde¬ c) rungsentgeltes; im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Miet¬ d) wagen 3 v. H. im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen e) gebunden sind, 2 v. H. — Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge und mit von von jeder Tonne Nutzlast der dem Werk¬ einem Pauschbetrag mit jährlich S 104.— verkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahr¬ zeug im Güterfernverkehr befördert, vepflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht selbst lenkt, den Fahrer mit sich einem solchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarkten beträgt S 35.— je angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraft¬ fahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatliche Abschlagszahlungen: Monatliche Abschlagszahlungen nach dem im ab¬ gelaufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 195, und BG. vom 27. März 1952, BGBl. Nr. 64, Beförderungssteuernovelle 1952. 211
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