Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungsweg, sondern im Abzugswege eingehoben wird. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monates vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonates abzuführen. Kinderbeihilfe. BG. v. 16. Dezember 1950, BGBl. Nr. 31. Zur Erleichterung der Versorgung der in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise mit Be¬ darfsartikeln wird unter gewissen Voraussetzungen Kinderbeihlfe gewährt. Der Aufwand an Kinderbeihilfe wird vom Ausgleichsfond für Kinderbeihilfe ge¬ tragen. Die erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht. Ein allfälliger Abgang wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen. Der Beitrag des Dienstgebers zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe ist von der Summe der Arbeits¬ löhne zu errechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gezahlt worden sind. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Berechnung und Bemessungsgrundlage: Unterscheidung zwischen Gewerbesteuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneben die Lohnsumme. Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe¬ kapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu ent¬ richtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 8 Prozent Bundeskammerumlage und 24 Prozent Landeszuschlag, zusammen 32 Prozent Zuschläge, zuzurechnen. Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt bemessen und errechnet, fließt aber dem Gemeindefiskus zu. Fälligkeiten: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jedes Jahres. Das Gewerbesteueränderungsgesetz 1951, BG. v. 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 173. brachte teilweise Aenderungen des seinerzeitigen Gewerbesteuergesetzes vom 1. De¬ zember 1936 in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 145, doch sind diese Bestimmungen erst erstmalig für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rah¬ des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. men Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1,.7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrott oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren; für Großhandelsumsätze; 1.8 % 5.25% für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des fol¬ genden Monats. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. 209

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