a) um den vierfachen Betrag (vierfache AFA) der gem. 6 7 Einkommensteuer¬ gesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Ab¬ setzung für gewöhnliche Abnutzung für vor dem 31. Dezember 1945 ange¬ schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. b) um den halben Betrag (halbe AFA) der gem. § 7 Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung für in den Kalenderjahren 1948 und 1949 angeschaff¬ te oder hergestellte Wirtschaftsgüter. um ein Viertel des Betrages (Viertel AFA) der gem. 6 7 Einkommensteuer¬ c) gesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässigen Ab¬ setzung für gewöhnliche Abnutzung für im Kalenderjahr 1950 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Wird der Gewinn 1951 aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Vermögensvergleich (& 4, Abs. 1, oder § 5 des E.G.) ermittelt, ist unter gewissen Voraussetzungen weiterhin eine außerbücherliche Kürzung des Gewinnes (Ausscheidung unechter Gewinne) möglich. Außer vorangeführten Gewinnkürzungsmöglichkeiten billigt das Investitionsbegün¬ stigungsgesetz 1951, BG. vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 192, unter gewissen Voraus¬ setzungen für 1951 und 1952 neben oder an Stelle der Bildung einer 20prozentigen Investitionsrücklage die Bildung einer Sonderrücklage für die Anschaffung oder Her¬ stellung von Wohnhäusern für die eigenen Arbeitnehmer oder für die Errichtung von Arbeiterwohnungen in betriebseigenen Gebäuden zu. Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Vermögen. Zur Sicherung der Bedeckung der Besatzungskosten werden Bsatzungskosten¬ beiträge vom Einkommen und vom Vermögen eingehoben. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer oder der Vermögenssteuer unterliegen. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen beträgt ab 1. Jänner 1951 (BG. vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugs¬ wege erhobenen Einkommensteuer. Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen (It. BG. vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 19) beträgt allgemein 1,5 v. H. des Vermögens, das in dem für den 1, Jän¬ ner des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Vermögensteuerbescheid als steuerpilich¬ tiges Vermögen festgesetzt ist, mindestens aber S 120.-—. Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag. Zur Erhöhung der Mittel, die dem durch das BG. vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zufließen, wird ein Wohnhaus-Wieder¬ aufbaubeitrag vom Einkommen eingehoben. Der Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag beträgt ab 1.Jänner 1951 (It. BG. vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 25) 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege er¬ hobenen Einkommensteuer. Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag werden gemeinsam mit der Einkommensteuer eingehoben. Besichtigen Sie meinen Ausstellungsraum! Freie Besichtigung, unverbindliche Beratung Te FRTEUGUNGNPOLSTERMOBEE S T EYR : ENG E : FERNRUF 557/2 207
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