Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

Abgaben und Gebühren (Das Wichtigste für den Steuerpflichtigen) I. BUNDESSTEUERN 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig (mit sämtlichen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf¬ — enthalt haben. Beschränkt steuerpflichtig (nur mit den inländischen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhn¬ lichen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den ein¬ zelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben. b) Die sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 1. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünften sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuß der Einnahmen über die 2. Werbungskosten. Werbungskosten sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der Verlust¬ vorträge und Ueberbelastungsbeträge gem. § 33 zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuergruppe 1 Ledige und ihnen Gleichgestellte, Steuergruppe II Verheiratete, Steuergruppe III Steuerpflichtige mit Kindern. Brachte das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 132, erstmalig steuer¬ liche Sonderbestimmungen zur Ermittlung des Gewinnes für das Kalenderjahr 1947. bewirkten nachstehend angeführte Bundesgesetze weitere Aenderungen auf dem Ge¬ biete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer: Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132 (Steueränderungsgesetz 1949). Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101 (Steueränderungsgesetz 1950). Bundesgesetz vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191 (Steueränderungsgesetz 1951). Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 8 (2. Steueränderungsges. 1951). Das Steueränderungsgesetz 1952, vom Nationalrate am 10. Juni 1952 beschlossen, sieht für das Wirtschaftsjahr 1951 (1950/1951) über Antrag nachstehende Gewinn¬ kürzungsmöglichkeiten vor: 205

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