Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1953

Alljährlich mußten die Oelberger am St. Martinstage (11. November um ihren Stand losen und ein Stockgeld von 1 kl 30 kr erlegen.*) Seit 1732 durfte jeder nur ein halbes Rind, 2 Schweine, 2 Schafe und 4 Lämmer in die Stadt bringen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wurde das erstemal mit 8, das zweitemal mit 16 Gulden und schließlich mit dem Verbot der Feilhaltung am Oelberg bestraft.“ Wir dürfen uns nicht wundern, wenn sich die Gäufleischhacker durch solche Maßnahmen benachteiligt fühlten und sich daher gelegentlich auf unerlaubte Weise schadlos zu halten suchten. Sie handelten zum Nachteil der Seifen¬ sieder mit Kerzenss), schwärzten Wein in die Stadt,“) verkauften ihr Fleisch an die Bürger so teuer, wie die Stadtmeister, doch ohne Zuwage, blieben oft durch viele Wochen dem Oelberg fern und brachten an manchen Tagen wenig oder gar schlechtes Fleisch in die Stadt, „wodurch gar leichtlich eine ganze Gemeinde mit erblichen Krankheiten“ hätte angesteckt werden können. Um diese und andere Uebelstände abzustellen, erließ der Magistrat mit Zustimmung des Gerichtes der k. k. Landeshauptmannschaft am 4. April 1775 eine eigene „Oelbergs=Fleischhackers Ordnung“. Diese Ordnung setzte u. a. neuerdings die in die Stadt zu bringenden Fleischmengen fest, verlangte ge¬ eichte Gewichte und forderte Ordnung und Sauberkeit in den Fleischbänken. Fleischhackerknechte, die mit dem leeren Wagen vom Oelberg wegfuhren, durf¬ ten nicht „in einem Spreng oder Galopp“ durch die Enge rasen. Wegen Feuersgefahr war das Hantieren mit offenen Lichtern, das Braten von Fleisch und Würsten in Gluttöpfen sowie das Tabakrauchen in den aus Holz und „Ladenzeug“ erbauten Fleischständen strenge untersagt. Zum Transport des Fleisches hatte man saubere, weiße Tücher zu verwenden, nicht aber „schmutzig¬ grausliche Lumpen, Fetzen oder alt=beschmierte Blachen. Verboten war die Mitnahme von Hunden, die übermäßige Zuwage und die Fleischlieferungen an die Stadtmeister. Jeder auswärtige Fleischhacker mußte pünktlich um 12 Uhr seinen Laden schließen und durfte nachher nicht mit dem restlichen Fleisch bei den Bürgersleuten hausieren. Wer drei Tage nacheinander den Oelberg nicht besuchte, konnte mit dem Entzug der „Oelberggerechtigkeit“ rechnen. So bildete diese Verkaufsordnung im allgemeinen nur eine Zusammen¬ fassung jener Verfügungen, die der Magistrat im Laufe der Jahre für die Oelberg=Fleischhauer bereits erlassen hatte. Sie wurde nicht nur allen Fleisch¬ hauer zur Kenntnis gebracht, sondern auch an den Stadttoren affichiert. Zum Schluß möge noch der sonderbare Brauch des Brunnenwerfens Er¬ wähnung finden, der in diesem Jahrhundert von den Metzgerknechten geübt wurde. Jahrtagsrechnungen verzeichnen hierüber folgende Ausgaben: 1735: „Demjenigen Fleischhacker, so sich hat in den Brunnen werfen lassen, geben 38 Kreuzer, zwei Buben, so ihm die Füß gehalten, 14 Kreuzer, einen Fremden in Brunn geworfen 12 Kreuzer“; 1736: „Den Zimmerleuten, obwohlen keiner in Brunn geworfen worden,, wegen Aufräumung des Brunns 26 Kreuzer“, 1742: „Für die in Brunn geworfene Kerl 49 Kreuzer“. Wo sich dieses seltsame Schauspiel, das noch 1764 genannt wird, zutrug, läßt sich nicht nachweisen.*) Während im 18. Jahrhundert zumeist nur drei Fleischhauer in der Stadt ansässig waren, begann nach den Franzosenkriegen ihre Zahl allmählich zu steigen. Gleichzeitig jedoch zogen sich die Gäufleischhacker immer mehr vom Oelberg zurück. Aber noch bis in unsere Zeit herein wurde in diesem winkeligen und steilen Gäßchen Fleisch verkauft. Erst im Jahre 1935 wurde die nach dem ersten Weltkrieg (1926) in der Oelberggasse Nr. 10 errichtete Freibank auf¬ 57) gelassen. 100

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2