Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1952

nicht nur jene Naturobjekte im Wesentlichen, welche das Naturschutzgesetz als „Naturdenkmale“ anspricht, also „Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhal¬ tung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat= und volkskundlichen Bedeutung oder ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasser¬ fälle, alte oder seltene Bäume)“ sondern auch Gegenstände der Landwirtschafts¬ pflege, also: Landschaftsteile der freien Natur, die zwar nicht ausgesprochene Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete sind, „jedoch zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen, oder im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen; Baum= u. Buschgruppen, Raine, Alleen, Wall= und sonstige Hecken, sowie auch Parks und Friedhöfe. Der Schutz kann sich auch darauf erstrecken, das Landschaftsbild vor verunstal¬ tenden Eingriffen zu bewahren. Die zahlreichen Beziehungen des Naturschutzes mit der Denkmalpflege er¬ geben sich schon daraus, daß Bauwerke, die mit besonderer Liebe, Sorgfalt und künstlerischem Können hergestellt wurden, vielfach in einen erlesenen Na¬ turrahmen „hineinkomponiert“ worden sind, oder einen solchen erhalten haben. 17. Was als „Denkmal“ im Sinne der staatlich verankerten Denkmalpflege anzu¬ sprechen ist, geht aus den „Vorschriften über den Schutz kultureller Denkmale des Bundesdenkmalamtes hervor und soll der Vollständigkeit halber hier folgen: „Bei Denkmalen, die sich im Eigentume oder dem Besitze des Bundes eines Landes oder von anderen öffentlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds ein¬ chließlich aller kirchlichen= oder religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Stiftungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers von Amtswegen das Gegenteil festgestellt hat“. Aus der großen Zahl von Naturdenkmalen des Stadt= und Landbezirkes Steyr folgt hier nun eine Auswahl derjenigen Naturdenkmale, die abgesehen von ihrem eigenen Wert als Naturschutzobjekte, in unmittelbarer Beziehung zu Kunstdenkmalen im oben angeführten Sinne des Denkmalamtes stehen, als große Efeustöcke an Burgen, Friedhöfen usw. dann erhaltungswürdiger Be¬ 2 wuchs an und um Stiften, Kirchen, Kapellen, Bildstöcken und „Marterln“. In einem zweiten Teil folgen dann Naturdenkmale im Bereich von Schlössern, Befestigungen, Werks=Dorf u. a. „Hausbäume“ und endlich solche, die gleich¬ zeitig selbst Kulturdenkmale sind wie vorgeschichtliche Stätten, Gerichtslinden, Höhlen usw. Einige hervorragende Beispiele aus anderen oberösterreichischen Bezirken sollen dabei nicht fehlen. Bild a Es gibt wenig Gewächse, die in so innige Beziehung mit dem Bauwerk kommen können, wie der Efeu, jene bekannten, tiefgrün belaubten, winter¬ grünen Kletterpflanze aus dem atlan¬ tischen Florengebiet, die sich in West¬ deutschland, Frankreich, den Nieder¬ landen und England zu üppigster Vollkommenheit entfaltet und dort mit besonderer Liebe und Sorgfald gehegt wird. Bei uns begegnet er dem Vor¬ urteil, daß er die Mauern verdirbt und Ungeziefer anlockt. Wäre dies in nen¬ nenswertem Ausmaß der Fall, so würde er sich nicht bei so extrem rei¬ Der „Riesenschratl“ (Ilex aquifolium) beim Granitz¬ nen Menschen wie den Engländern bergerhof, Gemeinde Garsten. Rechts der verstor¬ bene Steyrer Heimatforscher Dr. Klunzinger. seit Jahrhunderten einer so großen Be¬ 99

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