Fälligkeit. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. Au¬ gust und 1. November eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate voreinzuzahlen. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 8. Kehrichtabfuhr-Gebühr. Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Er¬ haltung und den Betrieb der städtischen Kehrichtabfuhr wird von den Besitzern der an die städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehricht¬ abfuhrgebühr eingehoben. Die Kehrichtabfuhrgebühr beträgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1950: a) bei wöchentlich einmaliger Abholung je Mülltonne S 3.— monatlich, b) bei wöchentlich zweimaliger Abholung je Mülltonne S 6.— monatlich. Welche Stadtteile der wöchentlich einmaligen oder zweimaligen Kehricht¬ abfuhr unterzogen werden, bestimmt der Magistrat (Bauamt), ebenso die An¬ zahl der Kehrichttonnen für die einzelne Liegenschaft einvernehmlich mit dem Liegenschaftsbesitzer. Festsetzung und Fälligkeitstermin. Bei Entstehen der Abgabepflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger 11 Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Beträge einSäum¬ niszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 9. Wasserleitungsgebühr. Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasserleitungsgebühr eingehoben. Höhe der Gebühr. Für Wohn= und Amtsgebäude, Geschäfts= u. Gewerbe¬ betriebe erfolgt die Abgabe von Wasser grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser; die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S — 45, mindestens jedoch S 22.50 jährlich. Die Miete für den Wassermesser wird separat in Rechnung gestellt. Für Gärten kann, insofern die darinnen bestehenden Ausläufe ausschlie߬ lich zur Gartenbesprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt werden. Im Stadtteil Münichholz wird, solange die erforderlichen Wasser¬ messer fehlen, eine Pauschalgebühr von S 3.60 pro Monat und Wohnung ein¬ gehoben. Fälligkeit. Die Ablesung des Wassermessers und die Verrechnung des ver¬ brauchten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachhinein. (Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres.) Für die Gebührenzahlung ist eine Frist von acht Tagen nach Empfang der Vorschreibung vorgesehen. Wird die Frist über¬ schritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 179
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