12 Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen Tagen nach dem Erlangen oder Erreichen des angegebenen Alters zu er¬ 14 folgen. Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oderabgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Na¬ und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, mens demMagistrate die Anzeige zu erstatten. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Ma¬ gistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Aus¬ künfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzu¬ setzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige beim Ma¬ gistrate einzuzahlen. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von Fälligkeitstermines für den hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ 5 v. H. verwirkt. Außerdem gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. Pferdesteuer. Steuerpflicht. Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiet der Stadt Steyr unterliegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des Gemeindegebietes eingestellt, jedoch vorwiegend zur Verwendung im Ge¬ meindegebiete bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunter¬ nehmung oder Beschäftigung befindet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle des Miteigentums haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so für die Abgabe als Gesamtschuldner beide. haften Anmeldung. Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, binnen einer Woche beim gistrat Steyr die Anzeige zu erstatten, wenn Mag a) er in die Abgabepflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferde¬ bestand erfolgt; b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine höhere Abgaben¬ stufe fällt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, binnen einer Woche dem Magistrate die Anzeige zu erstatten, wenn ein Abfall im Pferdebestand erfolgt; a) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine niedrigere Abgaben¬ b) stufe fällt. Die Abgabepflicht für die obgenannten Veränderungen tritt mit dem der Veränderung folgenden Vierteljahrstermin ein. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer beträgt derzeit für das Jahr: a) Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagenpferde) S 160.—, für jedes mehr, demnach für das zweite S 200.—, für das weitere um S 40.— dritte S 240.— usw.; b) ür Nutzpferde (Pferde, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Gewerbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von und zur Arbeitsstätte verwendet werden), S 40.—. 177
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