Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer dars die Abhaltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat Steyr kann die Leistung einer Sicherheit von der voraus¬ sichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solang die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magistrat Steyr ab¬ gestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die ent¬ werteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Be¬ auftragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates Steyr jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Ver¬ anstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. Hundesteuer. Steuerpflicht. Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit: a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Er¬ — werbes notwendig sind S 20.— b) für sonstige Hunde: für Männchen S 40.—, für Weibchen S 60.- Hält ein Abgabenschuldner innerhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, ist für den ersten Hund die Abgabe nach dem obigen Satze einzuheben; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent des obigen Satzes füreinen Hund. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben sowie von alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet bzw. ausgebildet sind. Als alleinstehende Objekte gelten solche Gebäude, die vom nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jän¬ ner mindestens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines anzumelden. 175
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2