Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer Woche nach Aufnahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuer¬ schuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die entsprechenden Vor¬ drucke für die Steuererklärung sind beim Stadtsteueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflich¬ tigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuer¬ schuld geschätzt werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des zu Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag bis 4 Prozent und für die nicht termingemäße Vorlage der Erklärung ein Ver¬ spätungszuschlag bis zu 10 Prozent verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflich¬ tige die entstehenden Mahngebühren u. Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. Lustbarkeitsabgabe. Steuerpflicht. Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Ver¬ gnügungen unterliegen einer Steuer. Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesonders folgende Veranstal¬ en: tung Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 1. Volksbelustigungen wie Karussell, Velodrome u. dgl.; Schaukeln, Rutsch¬ 2. bahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panora¬ men, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; Zirkus=, Spezialitäten=, Varietévorstellungen, Kabarette; 3. 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht= und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen= und Marionettentheater; 6. Vorführungen von Bildstreifen; Theatervorstellungen, Ballette; 7. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vor¬ 8. träge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung. Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werk¬ tage und, wenn für die Veranstaltung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. 173

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