Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 2 v. Hundert der Bruttolohnsumme. Für Betriebsstätten, die der Zweigstellensteuer unterliegen, 2,6 v. Hundert. Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. die Lohnsumme aller im österreichischen Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammengerechnet) im Rechnungs¬ jahr den Betrag von S 36.000.— nicht übersteigt, bleibt von der Jahreslohn¬ summe ein Betrag von S 12.000.— steuerfrei. Bei den monatlichen Lohn¬ ummensteuererklärungen können demgemäß S 1000.— von der monatlichen — Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von S 3000.- nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich S 36.000.— überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zahlun¬ gen die S 1000.— nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat ausnahmsweise nicht höher als S 3000.— war. Diese Freigrenzen gelten ab 1. September 1948. Fälligkeit. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1945, Nr. 39, Staatsgesetzblatt vom 2. Juli 1945, 11. Stück (Lohnsummensteuergesetz), mit Wirkung vom 1. Juli 1945 spä¬ testens am fünfzehnten Tage nach Ablauf des Kalendermonates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Lohnsummensteuererklärung beim Stadtsteueramt des Magistrates Steyr abzugeben und der Betrag zur Einzahlung zu bringen. Die Abgabe der Erklärung kann durch Geldstrafen erzwungen werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeits¬ tages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. ver¬ wirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. Getränkesteuer. Steuerpflicht. Die Abgabevon Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Ge¬ chaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trink¬ tränken, Schaumwein und branntwein, Mineralwasser. künstlich bereiteten Getränken sowie von Kakao, Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus Kaffee (auch. Eiskaffee und pflanzlichen Stoffen zum Verzehr insbesondere in Gast= und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen= und Gemischtwaren¬ handlungen und sonstigen Stätten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverbraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandels¬ preises) für die obgenannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Ent¬ gelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer be¬ ist rechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Gtränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch die Verbrauchssteuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie gesondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Bei¬ gaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuer¬ pflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. 171

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