Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

Folgejahren ohne Erteilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeits¬ termin zu entrichten. * Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Betrage ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstrek¬ kungskosten zu tragen. Billigkeitsrichklinien auf dem Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von besonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsrichtlinien¬ ge¬ gesetzes vom 7. April 1941 (RStBl. 30, S. 257) die Steuer in besonders zu arteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neubauten, soweit die hiefür ma߬ gebenden Verhältnisse zutreffen. 2. Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von Zweigstellensteuer (nur für Bank=, Kredit= und Wareneinzel¬ 300 Prozent, die mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles unternehmungen Nähere siehe unter I. Bundessteuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. Lohnsummensteuer. Steuerpflicht. Lohnsummensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein= und Ver¬ 2. kaufsstellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen, 3. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder vor¬ aussichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, die im Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittel¬ punkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärtig beschäftigte Arbeit¬ nehmerschaft geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleistet werden. Der Lohnsumme sind weiters die Bar= und Sachbezüge zuzurechnen. Auch die Vergütungen für die Beschäftigung von Strafgefangenen sind lohnsummen¬ steuerpflichtig. Hierbei ist der Bestand eines Dienstverhältnisses belanglos (Ge¬ werbesteuerrichtlinie 1943, Abschn. III, S. 335). Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern, Anhaltelagern und ähn¬ lichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, ebenso die den (Erl. Dienstgebern zur Arbeitsverrichtung zugewiesenen politischen Häftlinge v. 1. April 1946, A. N. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Nr. 4 aus 1946, S. 48). 169

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