Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

6. Kraftfahrzeugsteuer. Steuergegenstand. Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer¬ gesetzes in der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948 sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet und nicht an Geleise ge¬ bunden sind. Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerpflichtig sind: Zwei= und Dreirad¬ kraftfahrzeuge ab 125 ccm, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Kraftomni¬ busse, Zugmaschinen und Sattelschlepper. Bemessungsgrundlage. Für Zwei= und Dreiradkraftfahrzeuge und Per¬ sonenkraftwagen der Hubraum, für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Zug¬ maschinen und Sattelschlepper das Eigengewicht. Außerdem werden durch die Finanzämter die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe bearbeitet. II. Gemeindeabgaben und Gebühren der Stadt Steyr. 1. Grundsteuer. Steuerpflicht. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet ge¬ legenen „Grundbesitz“ eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 Grundsteuer=Gesetz). Grundbesitz ist: 1. das land= und forstwirtschaftliche Vermögen, 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Für die Besteuerung ist der Einheitswert Berechnung der Grundsteuer. des zu versteuernden „Grundbesitzes“ maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanzamt festgestellt wird (§ 10 Grund¬ steuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das Finanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (§§ 11 und 12 Grund¬ steuergesetz). Die Gemeinde setzt jährlich den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden für Hebesatz in Prozenten fest und errechnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz eit die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr gelegenen Grundstücke beträgt 1. Jänner 1950 420 Prozent, für land= und forstwirtschaftlich genutzte Betriebe seit 1. Jänner 1948 200 Prozent. Bei Altbauten trat die Grundsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Rechtskraft gestandenen Landes= und Gemeindeabgaben betreffend den Grund¬ und Gebäudebesitz und Mietaufwand (das sind Mietaufwandabgabe, Kommu¬ nalabgabe auf den Mietaufwand und Bodenertrag, Landesgebäudesteuer, Bodenwertabgabe, Zinsgroschensteuer und Landesgrundsteuer). Die vorgenann¬ ten Abgaben erstarrten in ihrer ursprünglichen Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbetrag zur Vorschreibung. Der Erstarrungsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 28. 2. 1950 mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 auf das Doppelte des Ursprünglichen erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse sowie die Fälligkeitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den 167

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