Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

satz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden fest¬ gesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 4 Prozent Bundeskammerumlage, 15 Prozent Handels¬ kammerumlage und 20 Prozent Landeszuschlag, zusammen 39 Prozent Zu¬ schläge zuzurechnen. Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt bemessen und errechnet, fließt aber dem Gemeindefiskus zu. Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jedes Jahres. Gesetzesgrundlage. Ges. v. 1. Dezember 1936, RStBl. 1149/36; Gewerbe¬ steuerrichtlinien RStBl. 245/38. 4. Umsatzsteuer. Steuerpflicht. Lieferungenund sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Steuermaßstab. Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist= bzw. Sollumsatz). Steuertarif. Umsatzsteuer: zusammen: Stempelpauschale: ab 1. 6. 49 ab 1. 6. 49 ab 1. 6. 49 0,85 0,75 0,1 1,7 0,2 1,5 0,4 3,0 3,4 0,5 4,25 3,75 Prozent. Fälligkeit. Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vor¬ auszahlungen. Die von den Umsätzen eines Kalenderjahres zu entrichtende Abgabe ist bis zum 10. des Nachmonates abzuliefern. Gesetzliche Grundlage. Umsatzsteuer=Gesetz v. 16. Oktober 1934, UStDB. v. 23. Dezember 1938, BGBl. Nr. 132 v. 30. Juni 1949, Artikel VII. 5. Vermögenssteuer. Steuerpflicht. a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, b) die im § 1 Ziff. 2 aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im In¬ land haben. Steuergegenstand. Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). 4 Vermögensarten: a) Land= und forstwirtschaftliches Vermögen, b) Grundvermögen, Betriebsvermögen, c) Sonstiges Vermögen. d) Steuerfreiheit. (Freibetrag für natürliche Personen.) 1. S 10.000.— automatisch, 2. S 10.000.— für die Ehefrau, 3. S 10.000.— unter bestimmen Voraussetzungen. Tarif. Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼, bei Land= und Forstwirten 10. Februar, 10. Mai je ¼, 10. November die Hälfte. 165

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