Steckern Abgaben und Gebühren (Das Wichtigste für die Steuerpflichtigen) I. Bundessteuern. 1. Einkommensteuer. Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig (mit sämtlichen Einkünften) sind gewöhn¬ alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren inländi¬ Beschränkt steuerpflichtig (nur mit den lichen Aufenthalt haben. — schen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohn¬ sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage: a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige inner¬ halb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben. b) die 7 Einkunftsarten: Einkünfte aus Land= und Forstwirtschaft, 1. 2. Gewerbebetrieb # „ elbständiger Arbeit, 3. „ nichtselbstandiger Arbeit, 4. — Kapitalvermögen, 5. „ „ Vermietung und Verpachtung, 6. 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünften sind Reineinkünfte gemeint. Während ein Teil der Ge¬ Einkunftsarten als Gewinn versteuert wird (Land= und Forstwirtschaft, der werbebetrieb, selbständige Arbeit), wird bei den restlichen Einkunftsarten Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten angesehen. Werbungskosten sind im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 abschließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nach allfälligem Abzug der Verlustvorträge und Ueberbelastungsbeträge gem. § 33 zu versteuernde Ein¬ kommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifs. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der Tabelle abgelesen. Steuer¬ gruppe 1, Ledige und ihnen Gleichgestellte; Steuergruppe II, Verheiratete; Steuergruppe III, Steuerpflichtige mit Kindern. Fälligkeit. 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember je ¼ für alle Steuerpflichtigen. — 10. März, 10. Juni je ¼, 10. Dezember ½ bei Land= und Forstwirten. Die Abschlußzahlung ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu leisten. Rechtsgrundlagen. Ges. v. 16. Oktober 1934, RGBl., S. 1005/35; Ges. v. 1. Februar 1938, RStBl. 38, S. 113; EStDB. 1938 v. 17. März 1939, RStBl. 161 11
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