Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1951

Verboten war den Apothekern auch das „Zuckermachen“ und die Ausgabe von Arzneien ohne Verordnung des Arztes, außer es hatte jemand ein „be¬ währt und gut Rezept für eine oder andere Krankheit". Besondere Bestimmun¬ gen bestanden für die Verabfolgung giftiger Medikamente. Die zu Anfang des 17. Jahrhunderts in den Apotheken geführten Heilmittel, es sind weit über elfhundert, enthält ein im Stadtarchiv verwahrtes Verzeichnis aus dem Jahre 160540 Der Stadtphysikus war verpflichtet, im Beisein von Ratskommissären die Apotheken „unversehens und ungewarnet“ zu visitieren, wobei er in erster Linie die fehlenden Arzneien festzustellen hatte. Ueber die Visitation im Ok¬ tober 1583 z. B. berichten die Ratsprotokolle: „Die Apotheker sein fürgefordert und ihnen der Abgang in den Apotheken, auch ihr Ueppigkeit scharf verwiesen und dabei mit Ernst auferlegt worden, daß sie sich um die abgängigen Stück bewerben und in nächster Visitation nit also befinden lassen sollen, damit andere Mittl geen sie fürzunehmen nit Not werde“ Arzt und Apotheker zugleich war in gewisser Hinsicht vor Jahrhunderten der Bader, denn er nahm chirurgische Eingriffe vor und bereitete Salben und Pflaster. Er bezeichnete sich als Wundarzt und war in den meisten Fällen In¬ haber eines Bades. Nach dem Steuerbuch aus dem Jahre 1543 bestanden Badestuben in Steyr¬ dorf und in der Stadt. Letztere befand sich an der unteren Zeile des Stadt¬ platzes hinter dem Hause Hans Straßers und zwischen den Besitzungen des Bartholomäus Stettner und des Leonhard Mullmair. Im März 1522 soll hier der große Stadtbrand zum Ausbruch gekommen sein. Ein enges Gäßchen, führt zum Haus Stadtplatz Nr. 37, wo man noch das einstige „Badgaßl Reste dieser uralten Badeanlage zu erkennen vermag“) — — S Aus dem 16. Jahrhundert sind uns die B2. . Namen folgender Bader und Barbiere 2207 N. — überliefert: Paul Marckhl (1546,1552)4); 2 — J — Pankraz Schwarz (1567)“); Sieg¬ 1 71 2 mund Schmidt (1567, 1574)*); Kle¬ mensTugenthafft, Wundarzt und Bruchschneider (1570)“); Hans Heindl 220 (1577, 1616)“); Ulrich Rumpl (1583, M 00.— 1592)*); Linhard Scheichl (1589)“); 911 Sigmund Mareer 1589)50); Simon „eneerecse Huber (1592)5); Hans Schwechern Masie S E 2 6 910 (1596)52); Christoph Fürschlager 2 2 8 . — (1605)53). Die Anwesenheit des Franzosen¬ 220.— W 70 310 T 0 arztes Thomas Heißs“) in den Jahren E. 50 0 1250 950 725 1910 8120 faeig1588/89 läßt darauf schließen, daß die ge¬ — —#14 . der fürchtete „Franzosenkrankheit", von K 1755), in „die alten medici nichts gewußt: 200 S W 2 Steyr nicht unbekannt war. a Sr 11225 70 Im Sommer 1589 bestätigte der Rat reeen 225 Sten ehlhteNAneene 90 Ru den hiesigen Wundärzten eine umfang¬ 7 0 1250 KI die Ulrich Handwerksordnung, reiche . 5I gan II. 1 SRumpl zum Urheber hattese). Sie enthält 1 □ 2 2 vorerst Bestimmungen, wie sie häufig auch Der malerische Winkel beim alten Stadtbal in anderen Zunftordnungen zu finden sind. am Ennskai Die Lehrzeit dauerte drei Jahre, die Auf¬ Lehrling je 4 Schillinge, bei 4jähr. Lehrzeit Meister und dinggebühr betrug für im Werte von 50 Gulden zu geben. Weder war dem Lehrling ein „Lehrkleid Sommer über neun, im Winter über acht Uhr Knecht noch Lehrling durften im abends außer Haus verweilen, entlaufenen Lehrlingen wurde die Aufnahme 111

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