Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1950

sitzern der an die städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben. (Ges. v. 11. Mai 1937, LGBl. f. O.=Oe. Nr. 23/1937, §§ 134 und 137c, BGBl. v. 28. Februar 1948, S. 273, S 10 d.) Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Gebäude am 1. August 1914 entrichteten Bruttomietzinse bzw. einbe¬ kannten Bruttomietwerte aller in dem Gebäude befindlichen Räume auf das Jahr umgerechnet. Soweit für Gebäude eine Bemessungsgrundlage nicht vor¬ liegt, wird dieselbe unter sinngemäßer Anwendung der für die Mietaufwand¬ abgabe bestehenden Vorschriften vom Magistrate festgestellt. Die Gebühr wird mit dem 360fachen der Bemessungsgrundlage errechnet. Für jeden Kehrichtkübel beträgt die Abgabe jedoch mindestens 2 Schilling Monat. pro Festsetzung und Fälligkeiistermin. Bei Entstehen der Abgabepflicht er¬ geht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeits¬ termine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 9. Wasserleitungsgebühr. Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Er¬ haltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasserleitungsgebühr eingehoben. Höhe der Gebühr. Für Wohn= und Amtsgebäude, Geschäfts= und Ge¬ werbebetriebe erfolgt die Abgabe von Wasser grundsätzlich nach Abmaß durch Wassermesser; die Gebühr beträgt pro Kubikmeter S —.45, mindestens jedoch S 22.50 jährlich. Die Miete für den Wassermesser wird separat in Rechnung gestellt. — Fur Gärten kann, insofern die darinnen bestehenden Ausläufe ausschlie߬ lich zur Gartenbesprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt werden. Im Stadtteil Münichholz wird, solange die erforderlichen Wasser¬ messer fehlen, eine Pauschalgebühr von S 3.60 pro Monat und Wohnung ein¬ gehoben. Fälligkeit. Die Ablesung des Wassermessers und die Verrechnung des ver¬ brauchten Wassers erfolgt vierteljährlich im nachhinein. (Jänner, April, Juli, und Oktober jeden Jahres.) Für die Gebührenzahlung ist eine Frist von acht Tagen nach Empfang der Vorschreibung vorgesehen. Wird die Frist über¬ schritten, so ist für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Eisenhandlung Franz Eberlberge Steyr, O.-Oe., Johannesgasse 1 - Tel. 483/6 S 277

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