Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1950

5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. Pferdesteuer. Sieuerpflicht. Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiet der Stadt Steyr unterliegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des Gemeindegebietes eingestellt, jedoch vorwiegend zur Verwendung im Ge¬ meindegebiete bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunter¬ nehmung oder Beschäftigung befindet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle des Miteigentums haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften für die Abgabe als Gesamtschuldner beide. Anmeldung. Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, binnen einer Woche beim Magistrat Steyr die Anzeige zu erstatten, wenn a) er in die Abgabepflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferde¬ bestand erfolgt; b)ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine höhere Abgaben¬ stufe fällt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, binnen einer Woche dem Magistrate Anzeige zu erstatten, wenn die ein Abfall im Pferdebestand erfolgt; a) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine niedrigere Ab¬ b) gabenstufe fällt. Die Abgabepflicht für die obgenannten Veränderungen tritt mit dem der Veränderung folgenden Vierteljahrstermin ein. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer beträgt derzeit für das Jahr: a)Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagenpferde) S 160.—, für jedes weitere um S 40.— mehr, demnach für das zweite S 200.—, für das dritte S 240.— usw.; b) für Nutzpferde (Pferde, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Gewerbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von und zur Arbeitsstätte verwendet werden), S 40.— Fälligkeit. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. Au¬ und 1. November eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen beim gust Magistrate voreinzuzahlen. so ist mit Ablauf des nicht rechtzeitig entrichtet, Wird die Steuerzahlung Säumniszuschlag von rückständigen Beträge ein Fälligkeitstermines für die hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ 5 v. H. verwirkt. Außerdem gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 8. Kehrichtabfuhr-Gebühr. Er¬ Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Be¬ haltung und den Betrieb der städtischen Kehrichtabfuhr wird von den 275

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