Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1950

Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die ent¬ werteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Be¬ auftragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates Steyr jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Ver¬ anstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. Hundesteuer. Steuerpflicht. Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit: a) für Nutzhunde, das sind Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, weiters für Wachhunde in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben: für Männchen S 30. für Weibchen S 45.— b) für andere Hunde: für Männchen S 40.- für Weibchen S 60.- für jeden weiteren Hund zu a) und b) um S 10.— mehr. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31.Jänner mindestens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate Steyr jährlich festzusetzenden Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder Er¬ reichen des angegebenen Alters zu erfolgen. Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzu¬ setzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige beim Ma¬ gistrate einzuzahlen. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 18 273

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