Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. Lustbarkeitsabgabe. Steuerpflicht. Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer. Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesondere folgende Ver¬ anstaltungen: Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 1. Volksbelustigungen, wie Karussel, Velodrome u. dgl.; Schaukeln, 2. Rutschbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Aus¬ stellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figuren¬ kabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl.; 3.Zirkus=, Spezialitäten=, Varietévorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; Vorführungen von Licht= und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken 5. dienen, Puppen= und Marionettentheater; 6. Vorführungen von Bildstreifen; Theatervorstellungen, Ballette; 7. Aufführungen, Vor¬ Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche 8. Vorführungen der träge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Tanzkunst. Veranstaltung ist beim Magistrat Anmeldung. Jede abgabepflichtige Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Ver¬ anstaltung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werk¬ tage vorher zu erfolgen. Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. der Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer oder Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume Ver¬ Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen ist. anstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt Der Magistrat Steyr kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Ver¬ anstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht ge¬ leistet ist. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr, (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magi¬ strat Steyr abgestempelt. 271
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