Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1950

1945, 11. Stück (Lohnsummensteuergesetz), mit Wirkung vom 1. Juli 1945 spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf des Kalender¬ monates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Lohn¬ summensteuererklärung beim Stadtsteueramt des Magi¬ strates Steyr abzugeben und der Betrag zur Einzahlung zu bringen. Die Abgabe der Erklärung kann durch Geldstrafen erzwungen werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. Hundert verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehen¬ den Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. Getränkesteuer. Steuerpflichi. Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Ge¬ tränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwasser, künstlich bereiteten Getränken sowie von Kakao, Kaffee (auch Eiskaffe und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr insbesondere in Gast= und Schankwirtschaften, Kaffee¬ häusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen= und Gemischtwarenhandlun¬ gen und sonstigen Stätten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverbraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für die obgenannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränke¬ steuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerech¬ net, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch Verbrauchs¬ steuer des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie gesondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für üb¬ liche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Klein¬ handelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuer¬ pflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerk¬ sam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem ge¬ samten Entgelt berechnet. Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer Woche nach Aufnahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tageines jeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzu¬ melden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die ent¬ sprechenden Vordrucke für die Steuererklärung sind beim Stadtsteueramt er¬ hältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auf¬ erlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. 269

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