2. Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellensteuer (nur für Bank=, Kredit= und Wareneinzel¬ unternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben (Alles Nähere siehe unter I. Bundessteuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. Lohnsummensteuer. Steuerpflicht. Lohnsummensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde ist Voraussetzung für Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: die die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, 1. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein= und Ver¬ 2. kaufsstellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder vor¬ 3. aussichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen die im Betriebsstätte gezahlt worden ist. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittel¬ punkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend be¬ trieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleistet werden. Der Lohnsumme sind weiters die Bar= und Sachbezüge zuzurechnen. Auch die Vergütungen für die Beschäftigung von Strafgefangenen sind lohn¬ summensteuerpflichtig. Hierbei ist der Bestand eines Dienstverhältnisses be¬ langlos (Gewerbesteuerrichtlinie 1943, Abschn. III, S. 335). Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern, Anhaltelagern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, eben¬ so die den Dienstgebern zur Arbeitsverrichtung zugewiesenen politischen Häft¬ linge (Erl. v. 1. April 1946, A. N. des Bundesministeriums für soziale Ver¬ waltung, Nr. 4 aus 1946, S. 48). Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 2 v. Hundert der Bruttolohnsumme. Für Betriebsstätten, die der Zweigstellensteuer unterliegen, 2.6 v. Hundert. Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. die Lohnsumme aller im österreichi¬ chen Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammengerechnet) im Rech¬ nungsjahr den Betrag von S 36.000.— nicht übersteigt, bleibt von der Jahres¬ lohnsumme ein Betrag von S 12.000.— steuerfrei. Bei den monatlichen Lohn¬ von der monatlichen ummensteuererklärungen können demgemäß S 1000.— Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Btrag von S 3000.— nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich S 36.000.— überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zah¬ lungen die S 1000.— nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat ausnahmsweise nicht höher als S 3000.— war. Diese Freigrenzen gelten ab 1. September 1948. Fälligkeit. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1945, Nr. 39, Staatsgesetzblatt vom 2. Juli 267
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