II. Gemeindeabgaben und Gebühren der Stadt Steyr. 1. Grundsteuer. Steuerpflicht. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet ge¬ legenen „Grundbesitz“ eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 Grundsteuer=Gesetz). Grundbesitz ist: 1. das land= und forstwirtschaftliche Vermögen, 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Berechnung der Grundsteuer. Für die Besteuerung ist der Einheits¬ wert des zu versteuernden „Grundbesitzes“ maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanzamt festgestellt wird (§ 10 Grundsteuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das Finanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (§§ 11 und 12 Grundsteuergesetz). Die Gemeinde setzt jährlich den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hebesatz in Prozenten fest und errechnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr gelegenen Grundstücke beträgt seit 1. Jänner 1947 230 Prozent, für land= und forstwirtschaftlich genutzte Betriebe seit 1. Jänner 1948 200 Prozent. Bei Altbauten trat die Grundsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Rechtskraft gestandenen Landes= und Gemeindeabgaben betreffend den Grund= und Gebäudebesitz und Mietaufwand (das sind Mietaufwandabgabe, Kommunalabgabe auf den Mietaufwand und Bodenertrag, Landesgebäude¬ steuer, Bodenwertabgabe, Zinsgroschensteuer und Landesgrundsteuer). Die vorgenannten Abgaben erstarrten in ihrer ursprünglichen Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbetrag zur Vorschreibung. Der Erstarrungsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 15. April 1947 mit Wirkung vom 1. Jänner 1947 um 25 Prozent erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse sowie die Fälligkeitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Erteilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeits¬ termin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. Hundert in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Billigkeitsrichtlinien auf dem Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von besonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsricht¬ liniengesetzes vom 7. April 1941 (RStBl. 30, S. 257) die Steuer in besonders „ gearteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neubauten, soweit die hiefür maßgebenden Verhältnisse zutreffen. 265
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2