Steuermaßstab. Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist=, bzw. Sollumsatz). Steuertarif. Umsatzsteuer: Stempelpauschale: zusammen: bisher ab 1. 6.49 bisher ab 1. 6. 49 bisherab 1. 6. 49 0,5 0,75 0,05 0,85 0,55 0,1 1,0 1,5 0,1 0,2 1,1 1,7 3,0 2,0 0,2 3,4 0,4 2,2 2,5 3,75 0,25 0,5 4,25 2,75 Prozent. Fälligkeit. Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vor¬ auszahlungen. Die von den Umsätzen eines Kalendermonates zu entrichtende Abgabe ist bis zum 10. des Nachmonates abzuliefern. Gesetzliche Grundlage. Umsatzsteuer=Gesetz v. 16. Oktober 1934, UStDB. v. 23. Dezember 1938, BGBl. Nr. 132 v. 30. Juni 1949, Artikel VII. 5. Vermögenssteuer. Steuerpflicht. a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, b) die im § 1, Ziff. 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im In¬ land haben. Steuergegenstand. Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). 4 Vermögensarten: a) Land= und forstwirtschaftliches Vermögen, b)Grundvermögen, c)Betriebsvermögen d) SonstigesVermögen. Steuerfreiheit. (Freibetrag für natürliche Personen.) S 10.000.— 1. automatisch, 2. S 10.000.—für die Ehefrau, 3. S 10.000.—unter bestimmten Voraussetzungen. Tarif. Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼, bei Land= und Forstwirten 10. Februar, 10. Mai je ¼, 10. November die Hälfte. 6. Kraftfahrzeugsteuer. Steuergegenstand. Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer¬ gesetzes in der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948 sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet und nicht an Gleise ge¬ bunden sind. Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerpflichtig sind: Zwei= und Dreirad¬ kraftfahrzeuge ab 125 ccm, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Kraftomni¬ busse, Zugmaschinen und Sattelschlepper. Bemessungsgrundlage. Für Zwei= und Dreiradkraftfahrzeuge undPer¬ sonenkraftwagen der Hubraum, für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse,Zug¬ maschinen und Sattelschlepper das Eigengewicht. Außerdem werdendurch die Finanzämter die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe bearbeitet. 263
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