v. 25. August 1947; BGBl. Nr. 127 v. 22. Juli 1948; BGBl. Nr. 132 vom 30. Juni 1949. Durch das BGBl. Nr. 132 v. 30. Juni 1949 werden sich für die Ver¬ anlagung 1948 nachstehende wichtige Aenderungen ergeben: a) bei Land= und Forstwirten Wegfall des Zwangswirtschaftsjahres; b) Erhöhung der Bagatellgütergrenze von S 200.— auf S 800.- c) Aufstellung einer Anlagekartei für Einnahmen=Ausgaben=Rechner; d) Wegfall des landwirtschaftlichen Freibetrages von S 1400. —; e) Erhöhung des Freibetrages des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 von S 600.— auf S 1200.— unter besonderer Berücksichtigung des literarischen u. künst¬ lerischen Urheberrechtes; !)An Stelle der gesetzlich geregelten Durchschnittssätze für Land= und Forstwirte treten Richtlinien, die kein Gesetz, sondern nur Schätzungs¬ grundlagen darstellen; 8) Möglichkeit der Passivierung der auf ein Kalenderjahr entfallenden Gewerbesteuer, soweit die geleisteten Vorauszahlungen überstiegen werden; h) Möglichkeit der außerbücherlichen Anwendung des schon 1947/48 an¬ gewendetenScheingewinngesetzes, wobei der Warenvorrat nicht mehr abzugsfähigist; i)Investitionsbegünstigungsmöglichkeit für Produktionsunternehmungen (15 v. H. Limit). 2. Lohnsteuer. Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Ver¬ anlagungswege, sondern im Abzugswege eingehoben wird. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monates vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonates abzuführen. 3. Gewerbesteuer. Steuerpflicht. Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird,ist steuerpflichtig. Berechnung und Bemessungsgrundlage. Unterscheidung zwischen Gewerbe¬ steuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneben der Lohnsumme. Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebe¬ satz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden fest¬ gesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 4 Prozent Bundeskammerumlage, 15 Prozent Handels¬ kammerumlage und 20 Prozent Landeszuschlag, zusammen 39 Prozent Zu¬ schläge zuzurechnen. Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt bemessen und errechnet, fließt aber dem Gemeindefiskus zu. Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jedes Jahres. Gesetzesgrundlage. Ges. v. 1. Dezember 1936, RStBl. 1149/36; Gewerbe¬ steuerrichtlinien RStBl. 245/38. 4. Umsatzsteuer. Steuerpflicht. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. 261
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