Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine niedrigere Abgaben¬ stufe fällt. Die Abgabepflicht für die obgenannten Veränderungen tritt mit dem der Veränderung folgenden Vierteljahrstermin ein. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer beträgt derzeit für das Jahr: Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagenpferde) S 160.—, für jedes wei¬ a) tere um S 40.— mehr, demnach für das zweite S 200.—, für das dritte S 240 usw.; für Nutzpferde (Pferde, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines b) Gewerbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von und —. zur Arbeitsstätte verwendet werden), S 40.— Fälligkeit. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. Au¬ und 1. November eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen beim gust Magistrate voreinzuzahlen. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 8. Kehrichtabfuhr-Gebühr. Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Er¬ haltung und den Betrieb der städtischen Kehrichtabfuhr wird von den Besitzern der an die städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften Kehrichtab¬ fuhrgebühr eingehoben. (Ges. v. 11. 5. 1937, LGBl. f. O.=Oe. Nr. 23/1937, §§ 134 und 137 c, BGBl. v. 28. 2. 1948, S. 273, S 10d.) Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Gebäude am 1. August 1914 entrichteten Bruttomietzinse bzw. einbe¬ kannten Bruttomietwerte aller in dem Gebäude befindlichen Räume auf das Jahr umgerechnet. Soweit für Gebäude eine Bemessungsgrundlage nicht vor¬ liegt, wird dieselbe unter sinngemäßer Anwendung der für die Mietaufwand¬ abgabe bestehenden Vorschriften vom Magistrate festgestellt. Die Gebühr wird mit dem 360fachen der Bemessungsgrundlage errechnet. Für jeden Kehrichtkübel beträgt die Abgabe jedoch mindestens 2 Schilling pro Monat. Fesisetzung und Fälligkeitstermin. Bei Entstehen der Abgabepflicht er¬ geht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem die Fälligkeits¬ termine zu ersehen sind. In den Folgejahren sind die im Bescheid angegebenen Raten gleichzeitig mit der Grundsteuer, das ist bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung tritt für die am Fälligkeitstage rückständigen Beträge ein Saumniszuschlag von 5 v. H. in Kraft. Außerdem sind die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Steuerpflichtigen zu tragen. 9. Wasserleitungsgebühr. Gebührenpflicht. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Er¬ haltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr angeschlossenen Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasserleitungsgebühr eingehoben. 326

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