Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

b) für andere Hunde: für Männchen S 40. für Weibchen S 60.- für jeden weiteren Hund zu a) und b) um S 10.— mehr. Anmeldung. Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jänner mindestens 3 Monate alt sind, innerhalb des vom Ma¬ gistrate Steyr jährlich festzusetzenden Termines anzumelden. Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht 3 Monatealt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder Erreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkau¬ fen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Ma¬ gistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Aus¬ künfte zu erteilen. Fälligkeit. Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzu¬ setzenden Termines, längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige beim Ma¬ gistrate einzuzahlen. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstermines für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahnge¬ bühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 7. Pferdesteuer. Steuerpflicht. Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiet der Stadt Steyr unterliegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des Ge¬ meindegebietes eingestellt, jedoch vorwiegend zur Verwendung im Gemeinde¬ gebiet bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunternehmung oder Beschäftigung befindet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle des Miteigentums haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften für die Abgabe als Gesamtschuldner beide. Anmeldung. Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, binnen einer Woche beimMagistrat Steyr die Anzeige zu erstatten, wenn a) er in die Abgabepflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferde¬ bestand erfolgt; b) ein Pferd infolge anderer Verwendung unter eine höhere Abgabenstufe fällt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, binnen einer Woche dem Magistrate die Anzeige zu erstatten, wenn a) ein Abfall im Pferdebestand erfolgt; 325

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