Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

8. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vor¬ träge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Anmeldung: Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veran¬ staltung Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen Ver¬ anstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist. Der Magistrat Steyr kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Veranstal¬ tungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magi¬ strat Steyr abgestempelt. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die ent¬ werteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauf¬ tragten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. Kontrolle. Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates Steyr jede Auskunft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Ver¬ anstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. 6. Hundesteuer. Steuerpflicht. Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Hauses, in dem der Hund gehalten wird. Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. Die Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer wird jährlich vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit: für Nutzhunde, das sind Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder a) Gewerbes gehalten werden, weiters für Wachhunde in land= und forst¬ wirtschaftlichen Betrieben: für Männchen S 30. für Weibchen S 45.- 324

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