Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch Verbrauchssteuerdes Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie gesondert in Rechnung gestellt ind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuer¬ pflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preiskarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung. Wer steuerpflichtige Getränke abgeben will, hat dies binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Steuerordnung oder binnen einer Woche nach Aufnahme des Betriebes dem Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit. Der Steuerpflichtige hat über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum zehnten Tag einesjeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränkesteuererklärung anzu¬ melden und die dafür erwachsende Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die ent¬ sprechenden Vordrucke für die Steuererklärung sind beim Stadtsteueramt er¬ hältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auf¬ erlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahn¬ gebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 5. Lustbarkeitsabgabe. Steuerpflicht. Alle im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Ver¬ gnügungen unterliegen einer Steuer. Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Als steuerpflichtige Vergnügungen gelten insbesondere folgende Veranstal¬ tungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen, wie Karussel, Velodromeu. dgl.; Schaukeln, Rutsch¬ bahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zumAusspielen von Geld oder Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panora¬ men, Panoptiken, Vorführungen abgerichteterTiere, Menagerien u. dgl.; 3. Zirkus=, Spezialitäten=, Varietévorstellungen, Kabarette; 4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht= und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen= und Marionettentheater; 6. Vorführungen von Bildstreifen; 7. Theatervorstellungen, Ballette; 323

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