Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

punkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärtig beschäftigte Ar¬ beitnehmer geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlich der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleistet werden. Der Lohnsumme sind weiters die Bar= und Sachbezüge zuzurechnen. Auch die Vergütungen für die Beschäftigung von Strafgefangenen sind Lohnsummen¬ steuerpflichtig. Hierbei ist der Bestand eines Dienstverhältnisses belanglos (Gewer¬ besteuerrichtlinie 1943, Abschn. III, S. 335). Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern, Anhaltelagern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, ebenso die den Dienstgebern zur Arbeitsverrichtung zugewiesenen politischen Häftlinge (Erl. v. 1. April 1946, A. N. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Nr. 4 aus 1946, S. 48). Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 2 v. Hundert der Bruttolohnsumme. — Für Betriebsstätten, die der Zweigstellensteuer unterliegen, 2.6 v. Hundert. Bei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i. die Lohnsumme aller im österreichischen Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätten zusammengerechnet) im Rechnungs¬ jahr den Betrag von S 36.000.— nicht übersteigt, bleibt von der Jahreslohn¬ umme ein Betrag von S 12.000.— steuerfrei. Bei den monatlichen Lohn¬ summensteuererklärungen können demgemäß S 1000.— von der monatlichen Lohnsumme steuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betrag von S 3000.— nicht überschreitet. Maßgebend für die endgültig zu zahlende Steuer ist jedoch die Jahreslohnsumme. Für Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich S 36.000.— überschreitet, empfiehlt es sich deshalb, bei den monatlichen Zah¬ lungen die S 1000.— nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in dem in Frage kommenden Kalendermonat ausnahmsweise nicht höher als S 3000.— war. Diese Freigrenzen gelten ab 1. September 1948. Fälligkeit. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1945, Nr. 39, Staatsgesetzblatt vom 2. Juli 1945, 11. Stück (Lohnsummensteuergesetz), mit Wirkung vom 1. Juli 1945 spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf des Kalender¬ monates fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Lohn¬ ummensteuererklärung beim Stadtsteueramt des Magi¬ strates Steyr abzugeben und der Betrag zur Einzahlung zu bringen. Die Abgabe der Erklärung kann durch Geldstrafen erzwungen werden. Wird die Steuerzahlung nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. H. verwirkt. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 4. Getränkesteuer. Steuerpflicht. Die Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Ge¬ tränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwasser, künstlich bereiteten Getränken sowie von Kakao, Kaffee (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr insbesondere in Gast= und Schankwirtschaften, Kaffee¬ häusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen= und Gemischtwarenhandlun¬ gen und sonstigen Stätten und Geschäften, in denen derartige Getränke gegen Entgelt an den Letztverbraucher abgegeben werden, unterliegt einer Steuer. Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandels¬ preises) für die obgenannten Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Ent¬ gelt zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer be¬ rechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist 322

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