Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

Bei Altbauten trat die Grundsteuer an Stelle der bis 31. März 1941 in Rechtskraft gestandenen Landes= und Gemeindeabgaben betreffend den Grund¬ und Gebäudebesitz und Mietaufwand (das sind Mietaufwandabgabe, Kommu¬ nalabgabe auf den Mietaufwand und Bodenertrag, Landesgebäudesteuer, Bodenwertabgabe, Zinsgroschensteuer und Landesgrundsteuer). Die vorge¬ nannten Abgaben erstarrten in ihrer ursprünglichen Höhe und gelangte die Summe als Erstarrungsbetrag zur Vorschreibung. Der Erstarrungsbetrag wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 15. April 1947 mit Wirkung vom 1. Jänner 1947 um 25 Prozent erhöht. Festsetzung der Grundsteuer. Bei Entstehen der Steuerpflicht ergeht an den Steuerschuldner ein förmlicher Bescheid, aus dem alle für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse, sowie die Fälligkeitstermine zur Entrichtung der Steuer zu ersehen sind. Die im Steuerbescheid festgesetzten Raten sind in den Folgejahren ohne Erteilung eines weiteren Bescheides bis zum Fälligkeits¬ termin zu entrichten. Fälligkeitstermin ist, soweit nicht im Bescheid besonders angegeben, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 5 v. Hundert in Kraft. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren u. Zwangs¬ vollstreckungskosten zu tragen. Billigkeitsrichtlinien auf dem Gebiete der Grundsteuer. Zur Vermeidung von besonderen Härten kann die Gemeinde auf Grund des Billigkeitsricht¬ liniengesetzes vom 7. April 1941 (RStBl. 30, S. 257) die Steuer in besonders gearteten Fällen ermäßigen oder erlassen. Die Richtlinien treffen besonders zu bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Weiters gewährt das bestehende Recht Steuererleichterungen für Neubauten, soweit die hiefür ma߬ gebenden Verhältnisse zutreffen. 2. Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird seit 1. Jänner 1948 mit einem Hebesatz von 300 Prozent, die Zweigstellensteuer (nur für Bank=, Kredit= und Wareneinzel¬ unternehmungen) mit einem Hebesatz von 390 Prozent eingehoben. (Alles Nähere siehe unter I. Bundessteuern, 3. Gewerbesteuer.) 3. Lohnsummensteuer. Steuerpflicht. Lohnsummensteuer wird nur von gewerbesteuerpflichtigen Betrieben erhoben. Das Bestehen einer Betriebsstätte in der Gemeinde ist Voraussetzung für die Heranziehung zur Lohnsummensteuer. Als Betriebsstätte gelten: 1. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, 2. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein= und Ver¬ kaufsstellen, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unter¬ nehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (z. B. einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen, 3. Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraus¬ sichtlich übersteigen wird. Bemessungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme, die im Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte ihren Mittel¬ 21* 321

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