Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

Steuergegenstand. Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschl. Aus¬ landsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). 4 Vermögensarten: Land= und forstwirtschaftliches Vermögen, a) b) Grundvermögen, c) Betriebsvermögen, d) Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit. (Freibetrag für natürliche Personen.) 1. S 10.000.— automatisch, 2. S 10.000.— für die Ehefrau, unter bestimmten Voraussetzungen. 3. S 10.000.— Tarif. Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. je ¼, bei Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November die Hälfte. Land= und Forstwirten 10. Februar, 10. Mai je ¼, 10. November 6. Kraftfahrzeugsteuer. Steuergegenstand. Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer¬ gesetzes in der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948 sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet und nicht an Gleise ge¬ bunden sind. Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerpflichtig sind: Zwei= und Dreirad¬ kraftfahrzeuge ab 125 ccm, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Kraft¬ omnibusse, Zugmaschinen und Sattelschlepper. Bemessungsgrundlage. Für Zwei= und Dreiradkraftfahrzeuge und Per¬ sonenkraftwagen der Hubraum, für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Zug¬ maschinen und Sattelschlepper das Eigengewicht. Außerdem werden durch die Finanzämter die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe bearbeitet. II. Gemeindeabgaben und Gebühren der Stadt Steyr. 1. Grundsteuer. Steuerpflicht. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet ge¬ legenen „Grundbesitz“ eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 Grundsteuer=Gesetz). Grundbesitz ist: 1. das land= und forstwirtschaftliche Vermögen, 2. das Grundvermögen und 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Berechnung der Grundsteuer. Für die Besteuerung ist der Einheits¬ wert des zu versteuernden „Grundbesitzes“ maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Einheitsbewertungsgesetzes vom Finanzamt festgestellt wird (§ 10 Grundsteuergesetz). Einsprüche wegen zu hoher Bewertung sind deshalb an das Finanzamt zu richten. Das Finanzamt ermittelt durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) den Steuermeßbetrag (§§ 11 und 12 Grundsteuergesetz). Die Gemeinde setzt jährlich den auf den Steuermeßbetrag anzuwendenden Hebesatz in Prozenten fest und errechnet so die Grundsteuer. Der Hebesatz für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr gelegenen Grundstücke beträgt seit 1. Jänner 1947 230 Prozent, für land= und forstwirtschaftlich genutzte Be¬ triebe seit 1. Jänner 1948 200 Prozent. 320

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