Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

2. Lohnsteuer. Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Ver¬ anlagungswege, sondern im Abzugswege eingehoben wird. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monates vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nachmonates abzuführen. 3. Gewerbesteuer. Steuerpflicht. Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Berechnung und Bemessungsgrundlage. Unterscheidung zwischen Gewerbe¬ steuer nach dem Ertrag, dem Kapital und daneben der Lohnsumme. Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Gewerbeertrag und dem Ge¬ werbekapital zusammen. Der Steuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbe¬ steuer sind 4 Prozent Bundeskammerumlage, 15 Prozent Handelskammer¬ umlage und 20 Prozent Landeszuschlag, zusammen 39 Prozent Zuschläge zu¬ zurechnen. Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt bemessen und errechnet, fließt aber dem Gemeindefiskus zu. Fälligkeit. 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jedes Jahres. Gesetzesgrundlage. Ges. v. 1. Dezember 1936, RStBl. 1149/36; Gewerbe¬ steuerrichtlinien RStBl. 245/38. 4. Umsatzsteuer. Steuerpflicht. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Steuermaßstab. Das vereinnahmte bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist= bzw. Sollumsatz). Steuertarif. 1. 2 Prozent in der Regel, 2. 0.5 Prozent für Großhandel, 3. 1 Prozent Land= und Forstwirtschaft, Getreide, Mehl, Brot und Backware. 4. 2.5 Prozent erhöhte Umsatzsteuer für Unternehmer mit mehr als 1 Million Umsatz im Vorjahr. Fälligkeit. Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vor¬ auszahlungen: Die von den Umsätzen eines Kalendermonates zu entrichtende Abgabe ist bis zum 10. des Nachmonates abzuliefern. Gesetzliche Grundlage. Umsatzsteuer=Gesetz v. 16. Oktober 1934; UStDB. v. 23. Dezember 1938. 5. Vermögenssteuer. Steuerpflicht. a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, b) die im § 1, Ziff. 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. 319

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