Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1949

ler (1562)“, Feil= und Zirkelschmiede (1565)“ Kaltschmiede (1567)“ Färber (1569) 4Seiler (1579)½, Schuster (1580)“ Geimetzger (1580)“ Zweckschmiede (1580)“, Bader (1589)“ und die Lederer (1596)“ werden in dieser Zeit mit Ordnungen begabt. Die Aufrichtung einer Handwerksordnung erbaten die Meister der städtischen Zechen vor allem zur Abstellung von allerlei Mißständen und zur „Pflanzung guter Mannszucht". Meist erfolgte die Erteilung der Handwerks¬ freiheiten durch die Stadtobrigkeit oder durch den Landesfürsten, besonders wenn es sich um eine Landesinnung handelte. Als Beispiel hiefür sei an¬ geführt das Landhandwerk der Weißgerber und Sämischmacher, dessen Hand¬ werksartikel Kaiser Karl VI. bestätigtes, das Leinweber=Handwerkst die bürgerlichen Riemermeister in Linz und im ganzen Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns' und das Handwerk der bürgerlichen Sattler= und Kummet¬ macher. Nachdem sich letztere, die im 16. Jahrhundert noch selbständige Innun¬ gen waren, durch ungefähr 60 Jahre wegen verschiedener einschlägiger Ar¬ beiten gegenseitig befehdet hatten, verfügte Kaiser Rudolf II., um dem jahre¬ langen Streit ein Ende zu bereiten, die Vereinigung beider Gewerbe in einer Zunftss Zur Bildung neuer Zechen kam es im 16. und 17. Jahrhundert auch da¬ durch, daß sich verwandte Handwerkszweige, die in einer Innung vereinigt waren, trennten oder sich Handwerker eines Ortes aus einem größeren Zunft¬ verband lösten. So waren die Zweckschmiede bis zum Jahre 1580 mit den Ahlschmieden in einer Zunft beisammen. Nach der Trennung von den Ahl¬ schmieden umfaßte das Zweckschmiedhandwerk außer Steyr auch die Orte Waidhofen, Steinbach, Raming und Dambachs. Aehnlich lagen die Verhält¬ nisse beim Posamentier= und Seidenstrickerhandwerk und beim Glasergewerbe. Bis 1661 gehörten diese Berufe dem Linzer Handwerk an. In diesem Jahre machten sich beide selbständig und erhielten ihre Handwerksordnungs Ander¬ seits hören wir wieder, daß 1777 die drei bürgerlichen Goldschmiede über Auf¬ trag der Behörde dem Linzer=Mittel einverleibt wurdense Hinsichtlich der Zunftzugehörigkeit einzelner Handwerker herrschte also eine große Mannigfaltigkeit, wie noch an einigen Beispielen gezeigt werden soll. Im Jahre 1569 reisten zwei Lebzeltermeister, Joachim Leuttner und Ulrich Hueber, nach Wien, um in das Wiener Handwerk aufgenommen zu werdens¬ Der Linzer Geigenbauer Johannes Havelka besaß für sein Handwerk ein kaiserliches Spezial=Privilegium für ganz Oberösterreich, so daß 1768 der Wiener Lauten= und Geigenmachergesell Johann Georg Adelbodinger in Steyr dieses Handwerk nicht ausüben konnte' Auch der einzige behauste bürgerliche Kartenmaler in der Stadt genoß den Schutz der Regierung. Laut Dekret vom Jahre 1765 durfte „ohne allerhöchstes Vorwissen und Einwilligung“ keinem weiteren Kartenmaler das Bürgerrecht verliehen werden* Eine ähnliche Stel¬ lung nahm ferner das Handwerk der „Sekler oder Watschgermacher“ ein, das um 1570 nur in Wien und in Steyr bestand, sonst nirgends in Ober= und Niederösterreiche. In diesem Zusammenhange sei schließlich noch erwähnt, daß über das Landhandwerk der Kaltschmiede, Klampferer oder Spengler in Ober¬ österreich die Herren von und zu Traun vom Kaiser als Vogt= und Schutz¬ herren eingesetzt waren“ Wollen wir nun einen Blick in die uralten vergilbten Pergamentblätter der Handwerksordnungen werfen. In ihren Grundzügen gliedern sie sich in die drei Hauptabschnitte: Lehrling, Geselle und Meister. Daneben enthalten sie Bestimmungen über die Wahl der Zech=, Für= und Beschaumeister, die Ver¬ waltung von Geldbüchse und Lade, über den Jahrtag, die Versammlungen, die Mitgliedsbeiträge u. dgl. Die mühsame Stufenleiter zur Meisterwürde begann mit der Lehrzeit. Grundbedingung für die Aufnahme eines Lehrlings in das Handwerk wardie 133

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