Niederjagd bringen, nicht mehr geschützt sind. Alle unsre jagdbaren Tiere, wie Dachs, Fuchs, Schalwild, Federwild unterliegen unsrem Reichsjagdschutzgesetz. In der Bekämpfung vogelfangender Katzen vereinigen sich Jagd- und Vogelschutzgesetz. So sind die zur Aus übung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt, ja geradezu verpflichtet, „herum streunende" Katzen und Hunde zum Schutze der Bodenbrüter und des Niederwildes zu löten. Fremde Katzen, die sich zwischen dem IS. März und dem 15. August und solange der Schnee den Boden bedeckt in Gärten, Parken oder Friedhöfen Herumtreiben, dürfen vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten unversehrt gefangen werden. Hierauf erstattet er bei der Ortspolizei die Anzeige und benachrichtigt allenfalls den Besitzer, falls dieser bekannt ist. Halt dieser sein Tier nicht binnen drei Tagen ab, so sorgi die Orispolizei dafür, daß die Katze getötet oder unschädlich gemacht, wenn möglich in guter Pflege unter gebracht wird. Die Katze selbst zu töten ist dem Fänger verboten, auch das Anlocken durch Köder. Ein Bericht über den Vogelschutz im Dritten Reich ist auf diesem kleinen Raum undenkbar und muß auf später verschoben werden. — Hier soll nur ermähnt werden, welche von den nicht jagdbaren Vögeln nicht unter Naturschutz stehen. Es sind unsre drei Krähenarten: Gemeine oder Rabenkrähe, die Nebel- und die Saatkrähe, dann die beiden berüchtigten Nesträuber Elster und Eichelsoder Nußjhäher und die beiden deutschen Spatzen arten, der Feld- und der unverschämte Haussperling, von dem es mit Recht heißt „je mehr Spatzen, desto weniger andre Singvögel." Aber auch diese dürfen nicht durch Gift, Schlingen, Tellereisen unschädlich gemacht werden. Von den Kriechtieren und Lurchen (Rep tilien und Amphibien) sind die meisten geschützt. Es fehlt begreiflicherweise unsre einzige Giftschlange, die Kreuzotter, während alle giftlosen Schlangen (Nattern), also die Ringel natter, die Aeskulapnatter und die Schling- — österreichische — oder glatte Natter, weder verfolgt noch getötet werden dürfen. Alle diese harmlosen Schlangen zeichnen sich durch einen schlanken, geschmeidigen, ganz allmählich sich in den langen Schwanz verjüngenden Leib und einen ovalen Kopf mit großen runden Augen mit runder Pupille aus, während der plumpere Körper der Kreuzotter unvermittelt in den höchstens sechs Zentimeter kurzen Schwanz übergeht. Der breite flache Kopf setzt sich scharf vom verhältnismäßig dünnen Hals ab, das Auge hat nie einen runden Umriß, sondern ist stets etwas von den Augenbögen überschattet, so daß im Verein mit der roten Regenbogenhaut und der senkrechten Pupille (Nachttier!) der Kreuzotterkopf jenen Ausdruck erhält, den wir — etwas vermenschlichend — als tückisch bezeichnen. Auf die Farbe kann man sich nicht verlassen. Gewiß — meist hat die Kreuzotter ein dunkles Zackenband auf braunem oder grauem Grund, aber bei manchen ist es in Flecken aufgelöst, bei der alpinen Abart, der schwarzen Höllenotter oder Bergstutzen überhaupt nicht bemerkbar und ebenso bei einer sich gerade häutenden Schlange, die, wenn sich die Oberhaut abhebt, ganz hellgrau aussehen kann. Auch die Kreuzzeichnung am Kopf ist meist recht undeutlich, oft genug sind von diesem Malzeichen nur die vier Eckflecken übrig. Am lächerlichsten ist es, wenn die bekannte fußlose Eidechse, die gänzlich harmlose, äußerst nütz liche Blindschleiche, als „giftiger Wurm" erschlagen wird. Jede gewöhnliche Eidechse schnappt eher als eine Blindschleiche, deren Mäulchen kaum groß genug ist, um einen mittleren Regenwurm zu verzehren. Unsre gewöhnliche oder Zauneidechse und die kleinere, ounklere Bergeidechse stehen selbstverständlich unter Schutz, von unsren Lurchen Ser prächtig schwarz-gelb gefleckte Feuersalamander („Wettermandl") und der kleinere glänzend schwarze Alpensalamander; ferner beide Unkenarten, die gelbbauchjge Unke des Berglandes und die rotbauchige oder Feuerunke des Flachlandes. Besonderen Schutz verdient nach jahrlausendlanger unsinniger Verfolgung die gewöhn liche Erdkröte, die beste Nacktschneckenoertilgerin unsrer Gärten, von der immer noch der Unsinn erzählt und weitergegeben wird, daß sie „Gift ausspritzt". Freilich läßt sie, grob angesatzt, aus den vielen Hautdrüsen ihrer warzigen Oberfläche einen ätzenden Saft austreten, dessen sie als langsames, sonst wehrloses Tier bedarf. Greift man sie aber langsam und vorsichtig an — etwa um sie aus der gefährdeten Fahrbahn einer Straße zu entfernen und ihr für die Landwirtschaft ausgesprochen kostbares Leben zu retten — dann zieht sie die Beine ein, drückt ihre goldroten Augen zu und läßt sich ohne jede Giftabgabe wegtragen. Bemerkt sei noch, daß die Kröte der weitaus intelligenteste Lurch ist, der bald seinen Pfleger kennen lernt und aus der Hand frißt. Das oft recht grausame Töten der Kröten zur Laichzeit, wie man es leider noch hie und da sieht, verstößt natürlich nicht nur gegen unser Naturschutzgesetz, sondern auch gegen das Reichstierschutzgesetz. Da gilt Reichs minister Fricks Wort: „Nichts offenbart Art und Wesen des Menschen mehr, als sein Verhältnis zu Pflanze und Tier. Wie er mit der Natur umgeht so ist er." 324
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