genannten Pflanzen brauchen, um auch in die weniger begünstigten Gebiete ausznstrahlen, ihre Slammgebiete, wo sie sich massenhaft vermehren können. Ein weiterer, immer wieder erhobener Einwand ist der, man härte von dem Gesetz nichts gewußt. Dagegen ist erstens zu sagen, daß Unkenntnis des Gesetzes bekanntlich nicht vor Strafe schützt, zweitens aber ist jetzt reichlich Gelegenheit, sich darüber zu unierrrchten: viele tausende von Flugblättern des Gaubeauftragten für Naturschutz sind im Sommer 1940 verteilt morden, auf denen die im Gau Oberdonau vollkommen geschützten Pflanzen ge nannt und nbgebildet sind. Es sind Verkleinerungen der nunmehr für alle ostmärkischen Alpengaue irr 50.000 Exemplaren von der „Oberen Naturschutzstelle" (Linz) heraus gegebenen Tafel über die dort oorkommenden, vollkommen geschützten Pflanzen. Für den Kreis Steyr hat Medizinalrat Dr. Richard Klunzinger ein besonders wirksames Belehrungsmittel hergestcllt in Form einer Rahmentafel von 80X100 verglaster Scbaufläche, auf der sämtliche in unserem Kreis für den Naturschutz in Betracht kommenden Pflanzen zu sehen sind. In ihrer Mitte steht ein ganz kurzer Auszug aus dem Gesetz. Die Pflanzenbilder stammen zum größten Teil aus dem von Maler Murr vor züglich bebilderten Naturschutzatlas „Geschützte Pflanzen", welchen der Bund Naturschutz in Bayern 1937 herausgegeben hat. Leider fehlten darin die in der neuen Durchführungs verordnung vom 16. März 1940 zusätzlich dazugekommenen Pflanzen. Diese habe ich nach Möglichkeit ergänzt. So kann sich jedermann leicht unterrichten, denn dies Sammelbild hängt unter Glas und Rahmen allgemein zugänglich am Bahnsteig unseres Hauptbahn hofes. Außerdem fehlt es auch in der Tagespresse nicht an öfteren Hinweisen auf die Notwendigkeiten des Naturschutzes. Vielfach ist noch die Meinung verbreitet, es gäbe zwar einen Gesetzesschutz für einige Pflanzenarten, die übrigen aber wären vogelfrei und könnten in unbeschränktem Ausmaß gesammelt werden. Dies ist ganz unrichtig und gilt nicht einmal für die Heilkräuter, zu deren Massensammlung eine ortspolizeiliche Bewilligung gehört. Jedwede „mißbräuch liche Nutzung" wildwachsender Pflanzen ist verboten, z. B. das Mitnehmen riesiger „Buschen" von Ausflügen, selbst wenn es nur einfache Wiesenblumen oder Schmuckreisig zweige sind. Ein Strauß — auch aus ungeschützten Pflanzen — darf nur in dem Aus maß entiwmmen werden, als zwischen Daumen und Zeigefinger noch bequem gehalten werden kann. Daß dabei ein Volksgenosse mit reichlich geratenen Pratzen etwas besser wegkommt, tut nichts zur Sache — ein allgemein gebräuchliches einfaches Maß muß sein! Jede Verwüstung eines wildwachsenden Pflanzenbestandes, besonders das „böswillige und zwecklose Niederschlagen von Stauden und Uferpflanzen, das unbefugte Abbrennen der Pflanzendecke, und dgl., auch wenn dabei kein wirtschaftlicher Schaden entsteht", ist ver boten. Natürlich macht das Schutzgesetz halt bei der ordnungsmäßigen Nutzung des Bodens, wie die regelmäßige Mahd, der Getreideschnitt, die forstliche Nutzung oder eine unbedingl notwendige Umlegung des Wegnetzes. Dringliche Unkraut- und Schädlingsbekämpfung können auch als besonderer Ausnahmefall Geltung erlangen. Andrerseits ist es „verboten, ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde öffentliche Aufrufe oder Aufforderungen zum Bekämpfen und Ausrotten wildwachsender Wanzen zu erlassen, abzudrucken oder zu verbreiten." Gegebenenfalls werden die mit der Schädlingsbekämpfung befaßten Behörden im Einvernehmen mit dez Naturschutzbehörde besondere Aufforderungen zur Schädlings bekämpfung (Distel, Hederich, Herbstzeitlose, Engerlinge, Kartoffelkäfer usw.) herausgeben. Wir wenden uns nun dem gesetzlichen Schutz bestimmter Gattungen und Arten zu und haben da zu unterscheiden: /V) Vollkommen geschützte Pflanzen, bei denen kein Teil verletzt oder ent nommen werden, noch die Pflanze ausgegraben werden darf.' 8) Teilweise geschützte Pflanzen, bei denen Wurzelstock, Zwiebel oder Blatt rosette geschützt ist. L) Vom Handel und der gewerblichen Nutzung ausgeschlossene Pflanzen. Vollkommen geschützte Pflanzen Das ehemalige österreichische Gesetz verstand darunter wohl auch solche Pflanzen, die weder gepflückt, noch ausgegraben werden durften, gestand aber je drei Blüten, beziehungs weise Blütenstände pro Kopf zur Entnahme zu. Dies hat aufgehört. Vollkommen ge316
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