Jahrbuch des Kreises Steyr 1941

Das Abholzen von Strauchwerk zur Brutzeit ist verboten. Kaum zwei Jahre nach der Machtergreifung schenkte unser Führer dem Deutschen Reich ein umfangreiches Naturschutz ­ gesetz, in dessen zweiter Durchführungsverordnung vom 16. März 1940 auch unsere ost ­ märkischen Gaue miteinbezogen sind. Es hat seit den, 8. April 1940 Rechtswirksamkeit er ­ langt. Gegenüber dem allen österreichischen, recht uneinheitlichen Naturschutzgesetz hat das des Großdeuischen Reiches viele Erweiterungen und zum Teil auch Verschärfung gebrachl, und der Zweck dieser Zeilen ist, das Wesentlichste daraus in Kürze zu vermitteln. Gegenstand des Naturschutzgesetzes find die Pflege und Erhaltung der heimatlichen Natur, also der freiwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren Tiere, der Naturdenkmale und ihrer Umgebung, der Naturschutzgebiete und sonstiger Landschaststeile in der sreien Natur, „deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- und jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt." Die Grenzgebiete finden ihren Ausdruck im Re i ch s j a g d g e s e tz für die jagdbaren Tiere, in den Feld- und Forstpolizeilichen Gesetzen der Länder für die Kulturpflanzen, und für alle Tiere, besonders aber die Haustiere, im Reichstier - fchutzgesetz vom 24. November 1934. Dieses Gesetz macht sich zur Aufgabe, jewede Quälerei eines Tieres zu verhindern und ist auf die beiden Führerworte aufqebaut: „Im Dritten Reich darf kein Tier gequält werden" und „Ich weiß keine schönere Aufgabe, als Anwalt derer zu fein, die sich nicht wehren können." Daraus ergibt sich, daß Tierschutztind Naturschutzgesetz Brudergesetze sind, die einander zu unterstützen und zu fördern be ­ rufen sind. So ist es auch mit dem Denkmalschutz, der sich um die Erhaltung ge ­ schichtlich denkwürdiger und volkskundlich wertvoller Baulichkeiten bemüht. Besonders, wo es sich um die Erhaltung des Landschaftsbildes vor verunstalten ­ den Eingriffen handelt, wie Schlägerung von stark hervorragenden Baumgruppen. „Abräumen" schön bewachsener Bauwerke, Anbringen von Reklametafeln in der Land ­ schaft, Verwendung ortsfremder Bauweise am Lande — da ergibt sich ein gemeinsames Eingreifen von Natur- und Denkmalschutz von selbst. Wie tief die Aufgaben des Naturschutzes sogar in die Straßenbauvorschriflen eingreisen, zeigt die grundsätzliche Zuziehung der Naturschutzstellen zur Planung im Gelände. Ueber Anregung des großen Landschaftsgestalters, des Reichsarchitekten Alwin Seifert, werden bei den gewaltigen Erdbewegungen, die der Straßenbau des Dritten Reiches erfordert, keine öden, nüchternen Kahlflächen mehr geduldet, sondern mit einer standoct ­ gemäßen, ausdauernden und widerstandsfähigen Pflanzendecke versehen. Böschungs ­ schutt ist am besten mit „Heublumen", allenfalls mit Kompostpflanzen, zu berieseln, bevor der Regen den Feinschutt abgeschwemmk hat. Felsanbrllche, die Stufen und Bänder auf ­ weisen, sind mit Trockenrasenziegeln zu belegen. So schafft man Boden für die Be ­ pflanzung mit Fichten, Buchen, Ahorn, Wacholder. Große, trockene Halden können wirk ­ sam mit den wehrhaften Wildrosen, Berberitzen und Wacholdersträuchern bepflanzt werden, wodurch außerdem noch wertvolle Wildbeeren geerntet und vor Katzen wohlgeschützte Nist ­ plätze für die Vogelwelt geschaffen werden. Die Eröffnung eines Steinbruches, einer Schotter- oder Sandgrube, ist nicht nur an die gewerbebehördliche Bewilligung geknüpft, sondern auch an die Einwilligung der Naturfchutzbehörde, deren Beauftragter sestzustellen hat, ob das Landschaftsbild dadurch weseni lich gestört wird. Die Na t n r s ch u tz b e h ö r d e ist in unserem Kreis das Landratsamt, beziehungs ­ weise für das Stadtgebiet das Oberbürgermeister««^, die Na t u rs ch u tz st e l l e umfaßt die unter der Führung des Kreisbeauftragten für Naturschutz stehenden, mit der Ueberwachung der Naturdenkmale betrauten Männer. Außerdem hat der Deutsche Alpenverein sich den Schutz der Alpenpflanzen und -Tiere besonders angelegen sein lassen und stellt zu deren Ueberwachung und zur Belehrung der Bergwanderer die „Bergwacht", eine Anzahl junger, kräftiger Mitglieder, die durch den Walter für Naturschutz geschult, die meistbegangenen Gebiete abstreifen, um mit freundlicher aber bestimmter Aufklärung dem Naturschutzgesetz Gehör zu verschaffen, im Wiederholungsfälle oder im Fall bos ­ hafter Widersetzlichkeit oder habgieriger Raffsucht aber auch mit unnachsichtiger Anzeige einzuschreiten. Im Betretungssalle hört dann der Bergwächter oft die Entgegnung, es seien „ohne ­ dies so viele da" z. B. Zyklamen, Akeleien, Petergstamm; aber Gesetz ist Gesetz und ist wohl gegründet auf den lebenskundlichen Gesetzen unserer Heimat. Gerade z. B. die eben 315

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