Jahrbuch des Kreises Steyr 1940

38 Die Reichsminister Rudolf Heß, Reichsminister ohne Geschäfts¬ Generalfeldmarschall Hermann Göring, bereich, Stellvertreter des Führers. Reichsminister der Luftfahrt und Ober¬ Joachimvon Ribbentrop, Reichs¬ befehlshaber der Luftwaffe. minister des Auswärtigen. Dr. Joseph Goebbels, Reichsminister für Dr.Wilhelm Frick, Reichs= und Preußi¬ Volksaufklärung und Propaganda. cher Minister des Innern. Bernhard Rust Reichs= und Preußischer Graf Schwerin von Krosigk, Reichs¬ Minister für Wissenschaft, Erziehung und minister der Finanzen. Volksbildung. Funk Walter, Reichs= und Preußischer Hans Kerrl, Reichs= und Preußischer Mi¬ Wirtschaftsminister. nister für kirchliche Angelegenheiten. Franz Seldte, Reichs= und Preußischer Dr Hans Frank, Dr. H. H. Lammers, Arbeitsminister. Konstantin Frhr. v. Neurath, Dr. Hjal¬ Dr. Franz Gürtner, Reichsminister f. Justiz. mar Schacht, Dr. Artur Seyß=In¬ Dr. Wilhelm Ohnesorge, Ing. h. c. quart: Reichsminister ohne Geschäfts¬ Reichspostminister. bereich. Dr. Julius Dorpmüller Reichsverkehrs¬ minister und Generaldirektor der Deutschen Reichsprotektorat für Böhmen und Reichsbahn. Mähren. R. Walther Darré, Reichs= und Preußi¬ scher Minister für Ernährung und Land¬ Der Reichsprotektor: Reichsminister Konston¬ wirtschaft. tin Freiherr v. Neurath, Prag. Die deutscheWehrmacht Der Aufbau der Wehrmacht beruht auf Oberbefehlshaber des Heeres: Generaloberst dem Gesetz vom 16. März 1935, veröffentlicht von Brauchitsch. am 21. Mai 1935. Oberbefehlshaber der Kriegsmarine: General¬ Oberster Befehlshaber der Wehrmacht: Adolf admiral Dr. c. h. Raeder. Hitler, Führer und Reichskanzler. Oberbefehlshaber der Luftwaffe: General¬ Oberkommando der Wehrmacht: General der feldmarschall Göring. Artillerie Keitel (unmittelbar dem Füh¬ rer unterstellt). Die Ostmark Die Verwaltung wird durch das „Gesetz über den Aufbau und die Verwaltung in der Ostmark“ (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, R.=G.=Bl. Teil I Nr. 74, Wirksamkeitsbeginn Mai 1939, grundlegend umgestaltet. 1. Das Gebiet wird in Reichsgaue eingeteilt, die mit den ehemals österreichischen Ländern zusammenfallen. Nur das ehemalige Land Vorarlberg bildet zwar bis auf weiteres auch noch einen eigenen Verwaltungsbezirk und Selbstverwaltungskörper, wird aber vom Reichsstatt¬ halter von Tirol geleitet. Der Sitz der Reichsgauverwaltungen fällt mit den bisherigen Landes¬ hauptstädten zusammen, nur für Niederdonau wurde Krems a. d. D. festgesetzt. Der juristische Chorakter, der den Reichsgauen zukommt, ist ein zweifacher; sie sind staat¬ liliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaften. Der Titel, den die Leiter der Reichsgaue führen werden,ist „Reichsstatthalter“. Der allgemeine Vertreter des Reichsstatthalters in der Verwaltung des Reichsgaues führt die Amtsbezeichnung Regierungspräsident; dieser ist unmittelbar Reichsbeamter. Der Vertreter des Reichsstatthalters in der Selbstverwaltung des Reichsgaues heißt „Gau¬ hauptmann“ und ist Reichsgaubeamter. Die Aufgaben und Befugnisse des ehemaligen Reichsstatthalters in Oesterreich (der öster¬ reichischen Landesregierung) gehen auf die Reichsstatthalter der Reichsgaue über, soweit sie nicht auf die obersten Reichsbehörden übertragen werden. Bis dahin werden dieseAufgaben und Befugnisse vom Reichskommissar für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich ausgeübt. Die befristete Amtszeit des Reichskommissars wurde entsprechend verlängert. *

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