Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1939

4N 2 34 g VES B 8 L 2 # Se #. . „O%. 8 eneeee Vom Jagdrecht zum größten Mit 1. Mai 1938 wurde das Reichsjagdrecht auch im Lande Oesterreich Teile eingeführt; vollständig tritt es mit 1. April 1939 in Kraft. Wir bringen hiemit einige wichtige, bereits geltende Bestimmungen daraus Jagdgaue und Jagdkreise Das Reichsgebiet wird in Jagdgaue eingeteilt. Ein Jagdgau umfaßt mehrere Jagd¬ — kreise (§ 52). Unser Gau Oberdonau zerfällt in 13 Jagdkreise, zu denen noch aus dem Sudetengau die zwei Kreise Krumau und Kaplitz kommen. Jagdbehörden Die Jagdbehörden sind folgende: Oberste Reichsbehörde für das gesamte deutsche Jagd¬ wesen ist der Reichsjägermeister. Jagdbehörden der Jagdgaue sind die Gaujägermeister, Jagd¬ Für das Land Oesterreich ist auch ein behörden der Jagdkreise die Kreisjägermeister. Landesjägermeister bestellt. Jagdzeiten Wildgattungen ausgeübt werden darf, Die Zeiten, während der die Jagd auf die einzelnen Es bezeichnet das Reichsrecht mit „Jagdzeiten“ und führt sie im § 38 namentlich an. in sei hier darauf hingewiesen, daß in unserem früheren Jagdrecht von den „Schonzeiten jetzt denen die jagdbaren Tiere mit der Jagd zu verschonen sind, ausgegangen wurde, die sich erst als Folge aus der Anführung der „Jagdzeiten“ ergeben. aus¬ Die „Jagdzeiten“, also die Zeiten, während der die Jagd nach geltendem Reichsgesetz geübtwerden darf, seien nun in Bezug auf die wichtigsten Gattungen der jagdbaren Tiere 838, Abs. 1, Ziffer 1—26, angeführt: aus Die Jagd darf ausgeübt werden auf: 3. Männliches Rotwild: vom 1. August bis 31. Jänner; 4. Männliches Dam- und Sikawild: vom 1. September bis 31. Jänner; 5. Weibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber beiderlei Geschlechtes: vom 16. September bis 31. Jänner; 4 Mannliches Muffelwild: vom 1. August bis 31. Jänner; 6. Weibliches Muffelwild und Muffelwildlämmer: vom 16. Oktober bis 31. Jänner; 7. 8. Männliches Rehwild: vom 1. Juni bis 15. Oktober; 9. Weibliches Rehwild und Rehkälber: vom 16. September bis 31. Dezember; Gamswild: vom 1. August bis 30. November; 10. 12. Hasen und Alpenhasen: vom 1. Oktober bis 15. Jänner; Dachse: vom 1. August bis 31. Dezember; 14. 15. Edelmarder und Steinmarder: vom 1. Dezember bis 31. Jänner; Auer-, Birk- und Rackelhähne: vom 1. April bis 15. Mai; 16. Hasel- Schnee- und Steinhühner: vom 1. September bis 30. November; 17. Rebhühner: vom 25. August bis 30. November; 18. Fasanen: vom 1. Oktober bis 15. Jänner; jedoch können Fasanenhähne vom 16. Sep¬ 19. bember ab und vom 16. Jänner bis 15. April mit besonderer Erlaubnis des Kreis¬ jägermeisters erlegt werden. 73

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